Kindesschutz (vorsorgliche Massnahmen) | KES Kindesschutzrecht (allgemein)
Sachverhalt
A. Am _____2012 ist A._____, Tochter der X._____ und des Y._____, gebo- ren. Beide Elternteile waren bei der Geburt ihrer Tochter unverheiratet und stan- den unter Vormundschaft. Für A._____ bestand aus diesem Grund seit dem 24. Juli 2012 eine kindesschutzrechtliche Vormundschaft gemäss Art. 368 aZGB (alte Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft bis 31. Dezember 2012; SR 210). B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mit- telbünden/Moesa vom 17. Dezember 2013 wurde die kindesschutzrechtliche Vor- mundschaft aufgehoben und A._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge von X._____ und Y._____ gestellt. Gleichzeitig wurde für A._____ eine Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) errichtet. C._____ wurde als Beistand eingesetzt, welcher die Eltern im Sinne einer Erziehungsbeistandschaft in den Bereichen Erziehung, Betreuung, Schule, etc. unterstützen sollte. Da die Familie XY._____ am 01. No- vember 2013 nach O.1_____ umgezogen war, übernahm die KESB Nordbünden, rückwirkend auf den 20. Dezember 2013, die für A._____ geführte Beistandschaft am 28. Januar 2014. C. Die KESB Nordbünden ersuchte die KESB Prättigau/Davos mit Schreiben vom 20. Mai 2014 um Übernahme der Massnahme für A._____, da ihre Eltern zwischenzeitlich von O.1_____ nach O.2_____ umgezogen waren. D. Im Rahmen der Abklärungen betreffend Übernahme der bestehenden Massnahmen führte die KESB Prättigau/Davos am 13. Juni 2014 eine Bespre- chung mit X._____ und Y._____ durch. X._____ äusserte sich dahin, dass sie noch zwei weitere Kinder habe. D._____ sei adoptiert worden und sie habe ihn seit dem ersten Lebensjahr nicht mehr gesehen. Wie aus den Akten hervorgeht, lebt das andere Kind, E._____, bei einer Pflegefamilie. E. Am 17. Juli 2014 bestätigte die Gemeinde F._____, dass X._____ öffentli- che Unterstützungsgelder beziehe. F. Mit Entscheid vom 17. Juli 2014 übernahm die KESB Prättigau/Davos die Erziehungsbeistandschaft von A._____ per 01. August 2014. Als Beistand blieb nach wie vor C._____ eingesetzt. G. Am 28. August 2014 ging bei der KESB Prättigau/Davos eine Gefähr- dungsmeldung durch den Beistand C._____ ein. Er führte aus, dass sich X._____
Seite 3 — 21 dahingehend geäussert habe, dass A._____ ab und zu Zigarettenstummel erwi- schen würde und dass das nicht gut sei. Ihm sei aufgefallen, dass in der Küche immer ein übervoller Aschenbecher stehe. Da A._____ mobil sei, könne sie die Stummel behändigen. Auch eine ehemalige Schulfreundin von X._____ habe ihm gegenüber gesagt, dass sich A._____ schon mehrere Male Zigarettenstummel in den Mund gesteckt und mit diesen gespielt habe. Einmal habe sie sogar einen verschluckt, so dass man sie zum Erbrechen habe bringen müssen. Da Y._____ ab dem 01. September 2014 wieder einer Arbeit nachgehen würde, sei die Mutter mit dem Kind nun alleine zuhause. Da die Mutter dann überfordert sei, sei das Kind in Gefahr. Auch die ehemalige Schulfreundin sehe A._____ als hochgradig gefährdet an, wenn diese mit der Mutter alleine zu Hause sei. C._____ meinte weiter, dass man intervenieren müsse. Als erstes würde er abklären, ob man A._____ tagsüber in einer Kindertagesstätte (Kita) unterbringen könne. H. Die KESB Prättigau/Davos erstellte am 23. September 2014 eine Aktenno- tiz zu dem am selben Tag geführten Telefonat mit X._____. Diese wollte wissen, ob die KESB verfügt hätte, dass A._____ wieder zwei Tage in die Krippe zu gehen habe. X._____ meinte, dass A._____ zu Hause bleibe. Sie habe klar gesagt, dass sie nicht in die Kita gehen würde. Niemals. Sie würde zudem sicher nicht arbeiten gehen. Aus der Aktennotiz geht weiter hervor, dass X._____ ihre zwei Jahr und drei Monate alte Tochter während des Gesprächs angewiesen hat, dass, wenn sie Frühstück wolle, sich selber Brötchen aus dem Backofen nehmen könne. I. Am 20. November 2014 hat X._____ die KESB Prättigau/Davos angerufen und stellte den Antrag um einen Wechsel des Beistands für sich und A._____. Sie fühle sich von C._____ total "verarscht". Aus der zum Gespräch erstellten Akten- notiz geht weiter hervor, dass die Ehegatten untereinander zerstritten sind, eine Trennung planten und grosse finanzielle Schwierigkeiten haben. J. Der Beistand C._____ hat am 20. November 2014 ebenfalls die KESB an- gerufen und eine weitere Gefährdungsmeldung gemacht. X._____ habe ihren Ehemann am 19. November 2014 mit Hilfe von einem halben Dutzend Kollegen aus der Wohnung werfen wollen. Dabei sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen. Auch häusliche Gewalt von X._____ gegenüber Y._____ erwähnte der Beistand. X._____ habe sich ausserdem dahingehend geäussert, dass sie mit ihren Kolle- gen und A._____ nach O.3_____ reisen wolle. Bei dieser Reise gehe es klarer- weise um Drogenkonsum. Y._____ mache sich Sorgen um A._____, da sich die Mutter nicht gut um sie sorgen würde.
Seite 4 — 21 K. Die KESB Prättigau/Davos nahm sodann am 20. November 2014 diverse Abklärungen vor. Aus dem Telefonat mit dem Polizeiposten O.4_____ und O.5_____ ging hervor, dass die Polizei bei ihrem Einsatz bei den XY._____ Tags zuvor eine absolute Unordnung vorgefunden hätte. Die Eheleute seien komplett überfordert, auch mit dem Haushalt. Der Vater habe sich dahingehend geäussert, dass die Mutter teilweise bis am Mittag schlafen würde und sich dann niemand um die Tochter kümmern würde. Die vorgefundene Situation sei nicht kindsgerecht. Es herrsche eine grosse Unordnung. Das Kind sei nicht gut aufgehoben. In der Wohnung werde geraucht wie verrückt. Überall seien Aschenbecher ausgeleert auf dem Boden. Die Leiterin der Kita D._____ äusserte sich auf Anfrage dahin, dass man den Eindruck habe, dass sie von der Mutter angelogen würden. Sie sei auch sehr egoistisch. Sie habe den Eindruck hinterlassen, dass sie froh sei, wenn sie sich nicht um A._____ kümmern müsse. Auch die Wortwahl gegenüber dem Kind lasse zu wünschen übrig. A._____ würde manchmal sehr stark nach Rauch oder anderen Gerüchen riechen. Manchmal sei es an der Grenze des Zumutba- ren. L. Am 21. November 2014 informierte der Beistand die KESB Prättigau/Davos über die familiäre Situation bei der Familie XY._____. Durch das Verhalten der Mutter sei eine unhaltbare Situation entstanden. Diese würde in jüngster Zeit ver- mehrt auch in Gegenwart ihrer Tochter kiffen. Sie habe gegenüber ihm auch zu- gegeben, dass sie deale, um Geld zu verdienen und fallweise sogar auf den Strich gehen würde. Der Beistand bat darum, A._____ vorläufig fremd zu platzieren, da es je länger je mehr nicht zu verantworten sei, A._____ in einem solchen Umfeld zu belassen. M. Im Rahmen eines Abklärungsverfahrens betreffend Erziehungsfähigkeit von X._____ und Y._____ und dem von ihnen beantragten Wechsel des Beistands wurden diese von der KESB Prättigau/Davos angehört. Beide zeigten sich mit ei- ner ambulanten Begutachtung und der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgut- achtens einverstanden. N. Am 30. November 2014 sendete X._____ der KESB Prättigau/Davos einen Brief, in welchem sie ihre Sicht der Dinge betreffend der familiären Situation und des Vorfalls vom 19. November 2014, welcher einen Polizeieinsatz zur Folge hat- te, darlegte. Darin bestritt oder relativierte sie die ihr zur Last gelegten Missstände. O. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 08. Dezember 2014 verfügte die KESB Prättigau/Davos eine ambulante Begutachtung von X._____ und Y._____
Seite 5 — 21 durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden. Es sollte damit die Frage beantwortet werden, ob die Eltern in Zukunft in der Lage seien, sich um das Wohl des Kindes zu kümmern und es den Bedürfnissen entsprechend zu betreuen. Nach Rücksprache mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden wurde die Gutachtertätigkeit aufgeteilt und die Beantwortung der erwachsenenpsychiatri- schen Fragestellungen am 19. Januar 2015 auf die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) übertragen. P. Mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 11. Dezember 2014 wurde den Eltern die Weisung erteilt, mindestens bis zur Fertigstellung des Erziehungs- fähigkeitsgutachtens an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) aktiv mitzuwirken. Für den Teilbereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung im Zusammenhang mit der Finanzierung der SPF wurde die elterliche Sorge einge- schränkt und die ausschliessliche Vertretung von A._____ in diesem Bereich auf den Beistand übertragen. Q. Am 14. Januar 2015 teilte die SPF der KESB Prättigau/Davos ihre ersten Eindrücke mit. Bei dem Erstgespräch sei die Wohnung in einem katastrophalen Zustand gewesen. X._____ würde ihren Mann und das Kind anschreien. Y._____ habe depressiv gewirkt. Es müsse zudem auf die Ernährungssituation geachtet werden, da X._____ sich dahin geäussert habe, dass sie aus Geldmangel nichts kochen könnte. Der erste Verlaufsbericht wurde durch die SPF sodann am 20. Januar 2015 eingereicht. Dieser zeigt ein absolut erschreckendes Bild mit häusli- cher Gewalt, inadäquaten Erziehungsmethoden, Problemuneinsichtigkeit usw. auf. Dies führte die SPF zur Schlussfolgerung, dass mit der sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung bei der Familie XY._____ kein Änderungsprozess ausgelöst wer- den könne. Die Umstände, in denen A._____ aufwachse, würden traurig und für ein Kind erniedrigend erscheinen. Die emotionale und psychische Entwicklung von A._____ sei gefährdet. R. Die KESB Prättigau/Davos ersuchte die Kita D._____ sowie den Beistand C._____ im laufenden Abklärungsverfahren um Auskünfte betreffend A._____. Beide Antwortschreiben gingen am 29. Januar 2015 ein. Aus der Antwort der Kita zeigten sich Rückschlüsse auf eine fehlende Betreuung durch die Mutter. Auch der Beistand kritisierte in seinem Bericht vor allem das Verhalten der Mutter. Es scheine ihm unter den gegebenen Umständen nicht mehr zu verantworten, A._____ bei ihren Eltern, vor allem bei ihrer Mutter, zu belassen.
Seite 6 — 21 S. Am 30. Januar 2015 fand eine Anhörung von X._____ und Y._____ durch die KESB Prättigau/Davos statt. Darin wurden sie unter anderem über den bevor- stehenden Beistandswechsel und ihre Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit mit der SPF befragt. Aus den Antworten ging hervor, dass sich insbesondere X._____ weigerte, weiter mit der SPF zusammenarbeiten zu wollen und keine Einsicht in die laufenden Massnahmen zeigte. T. Mit Entscheid vom 30. Januar 2015 der KESB Prättigau/Davos wurde das bisher von C._____ für A._____ geführte Mandat per 01. Februar 2015 auf B._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos übertragen. Auch die durch C._____ wahrgenommene Beistandschaft für X._____ und Y._____ wurde mit den Entscheiden vom 02. Februar 2015 der KESB Prättigau/Davos auf G._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos übertragen. Aus diesen Entscheiden ist weiter ersichtlich, dass für X._____ und Y._____ seit langer Zeit vormundschaftliche bzw. erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bestehen. Heute stehen sie unter Beistandschaft gemäss Art. 393, 394 und 395 ZGB. Der Zugriff auf sämtliche Konti (ausgenommen persönliches Privatkonto und Haus- haltskonto) wurde ihnen entzogen. Auch der Kauf auf Rechnung und Kreditkarten- geschäfte können von X._____ und Y._____ nur mehr unter Mitwirkung des Bei- stands rechtsgültig abgeschlossen werden. Im Sinne einer Begleitbeistandschaft werden die Eheleute XY._____ auch in den Bereichen Gesundheit, Arbeit und Bil- dung sowie der sozialen Teilhabe begleitend unterstützt. U. H._____ und I._____ machten am 03. Februar 2015 eine Meldung wegen Gefährdung des Kindeswohls. Sie berichten von Gewalt und unhaltbaren Zustän- den bei der Familie XY._____ zuhause. V. Am 06. Februar 2015 meldete die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubün- den der KESB Prättigau/Davos, dass sich aus ihren Unterlagen Hinweise auf eine akute Kindeswohlgefährdung von A._____ ergeben würden, die eine sofortige Fremdplatzierung rechtfertigen würde. W. Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 ordnete die KESB Prättigau/Davos superprovisorische Massnahmen an. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ wurde den Eltern X._____ und Y._____ entzogen und A._____ im Kan- tonsspital (Kinderspital) O.6_____ platziert. Gleichzeitig wurden die Eltern zu einer persönlichen Anhörung am nächsten Tag eingeladen. Mit verfahrensleitender Ver- fügung vom selben Tag wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher als Ver- fahrensbeistand für die Vertretung von A._____ im Verfahren betreffend Prüfung
Seite 7 — 21 der Kindesschutzmassnahmen ernannt. An der angesetzten Anhörung vom 11. Februar 2015 äusserten sich X._____ und Y._____ überwiegend aggressiv, aus- fällig und uneinsichtig über die Fremdplatzierung ihrer Tochter. X. Der Verfahrensbeistand von A._____ stellte am 11. Februar 2015 bei der KESB Prättigau/Davos die Anträge, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ den Eltern vorsorglich zu entziehen sei, A._____ vorsorglich in einer ge- eigneten Familie unterzubringen sei und dass den Eltern ein angemessenes Be- suchsrecht einzuräumen sei. Die KESB Prättigau/Davos hat sodann die Möglich- keit der Unterbringung von A._____ in einer SOS-Familie abgeklärt. Die Kinderbe- treuungseinrichtung "Kinder und Jugendliche Betreuen, Begleiten, Bestärken" (KJBE) konnte eine geeignete Familie anbieten, bestand jedoch darauf, dass die Unterbringung zum Schutze der Familie verdeckt geschehen würde und keinerlei Kontakt zu den Kindseltern entstehe. Y. Am 13. Februar 2015 orientierte das Kinderspital O.6_____ die KESB Prät- tigau/Davos über die Besuche der Eltern bei A._____ im Spital. Sie hätten A._____ mehrfach gefragt, ob sie nach Hause kommen wolle, was diese wieder- holt mit "Nein" beantwortet habe. Die Eltern hätten dann solange gefragt, bis A._____ zu weinen begonnen habe und ja gesagt habe. Die Besuche seien chao- tisch und für das Kind eine Belastung. Z. Mit Entscheid vom 16. Februar 2015 ordnete die KESB Prättigau/Davos was folgt an: "1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ wird X._____ und Y._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen und A._____ wird in eine SOS-Pflegefamilie, im Sinne einer verdeckten Unterbringung, platziert. Mit dem Vollzug wird die Beiständin beauftragt. 2. Den Eltern von A._____ wird für die Dauer des Abklärungsverfahrens und bis zum Vorliegen eines konkreten Umsetzungsvorschlags zu ei- nem begleiteten Besuchsrecht durch die Beiständin, kein Besuchs- recht gewährt. 3. Für A._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. 4. Die Beiständin wird mit folgenden Aufgaben und Kompetenzen ausge- stattet: Zu Handen der KESB Prättigau/Davos einen Vorschlag zur Umsetzung eines begleiteten Besuchsrechts zu beantragen. 5. (Kosten) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)"
Seite 8 — 21 AA. Gegen diesen Entscheid erhoben X._____ und Y._____ am 27. Februar 2015 vertreten durch MLaw Josef Gabrieli beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos vom 16. Februar 2015 sei aufzuheben und die Tochter A._____ in die elterliche Obhut zu stellen. 2. Eventualiter sei A._____ unter die elterliche Obhut zu stellen und es sei eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu be- stimmende ambulante Massnahme für die Beschwerdeführer anzu- ordnen, um das Wohl des Kindes zu sicherstellen. 3. Subeventualiter sei den Eltern ein wöchentliches begleitetes Besuchs- recht einzuräumen. 4. Subsubeventualiter sei den Eltern zu gestatten, mit der Tochter ein wöchentliches Telefongespräch zu führen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." Im Wesentlichen brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie sich sehr liebevoll um ihre Tochter kümmern würden. Sie würden die Empfehlungen des Beistands umsetzen und falls dieser etwas bemängelt habe, hätten sie stets dessen Anwei- sungen befolgt. Sie hätten sich stets kooperativ verhalten, indem sie z.B. die Wohnung aufgeräumt und in Ordnung gehalten hätten. Sie hätten freiwillig Hilfe in Anspruch genommen und würden sich auch in Zukunft behandeln lassen. Insbe- sondere hätten sie nie eine ambulante Massnahme abgelehnt. Es sei zudem er- stellt, dass ihre Tochter weder geschlagen worden sei noch verwahrlost sei. Der Obhutsentzug erweise sich somit als unverhältnismässig und verstosse gegen das Subsidiaritätsprinzip. BB. Die KESB Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2015 auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Akten. CC. Der Verfahrensbeistand von A._____ reichte am 13. März 2015 eine Be- schwerdeantwort ein und beantragte, dass die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der KESB Prättigau/Davos zu bestätigen sei. DD. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Seite 9 — 21 II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Kindesschutzschutz- behörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführer sind somit als unmittelbar Betroffene des Entscheides klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). Die Beschwer- deführer reichten innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese wurde im vorliegenden Fall durch die KESB Prättigau/Davos gestützt auf Art. 450c ZGB aufgrund besonderer Dringlichkeit jedoch entzogen. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff.
Seite 10 — 21 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behör- de nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteilig- ten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 16. Februar 2015, mit welchem den Beschwerdefüh- rern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter vorsorglich entzogen wurde und diese in einer SOS-Pflegefamilie verdeckt untergebracht wurde. Die KESB Prättigau/Davos begründete die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen damit, dass trotz des laufenden Abklärungsverfahrens über die Erziehungsfähig- keit der Eltern nicht bis zu dessen Abschluss gewartet werden könne, da sich auf- grund des Vorgefallenen die Gefährdungslage für A._____ zu akut darstelle. Die Beschwerdeführer bestreiten dagegen im Wesentlichen das ihnen zur Last gelegte kindsgefährdende Verhalten und bringen vor, dass die Voraussetzungen für einen Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt seien und insbesondere gegen das Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritsprinzip verstossen würde. In
Seite 11 — 21 ihrem Hauptbegehren stellen sie den Antrag, dass der Entscheid der KESB Prätti- gau/Davos vom 16. Februar 2015 aufgehoben und die Tochter zurück in ihre Ob- hut zu stellen sei. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der vorsorgliche Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts zu Recht angeordnet wurde. b) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens not- wendigen vorsorglichen Massnahmen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vor- sorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Perso- nen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; ansch- liessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Vorliegend ist der vorsorgli- chen Massnahme eine superprovisorische Verfügung des verfahrensleitenden KESB-Mitglieds vorausgegangen (zur Kompetenz vgl. Art. 58 Abs. 2 lit. a EGz- ZGB). Mit dieser wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ den Be- schwerdeführer entzogen und A._____ im Kantonsspital (Kinderspital) O.6_____ platziert, wobei den Eltern ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Mit der persönli- chen Anhörung der Beschwerdeführer am nächsten Tag und dem darauffolgenden (neuen) Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 16. Februar 2015 kann vorab festgestellt werden, dass die vorsorgliche Massnahme formell korrekt angeordnet wurde. Ob der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 ZGB rechtmässig erfolgt ist, wird nachfolgend geprüft. Dabei ist durch das Kantonsgericht zu beachten, dass sich die KESB Prättigau/Davos aufgrund des provisorischen Charakters der vor- sorglichen Massnahmen mit einer summarischen Tatsachenerhebung begnügen durfte. Auch genügt für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme das Be- weismass der Glaubhaftmachung. In casu reicht es aus, wenn die Gefährdung des Kindeswohls aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 5 und 27 ff. zu Art. 445 ZGB). c) Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Ge- fährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern weg- zunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Wegnahme ist nur zulässig, wenn "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden" und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender vor
Seite 12 — 21 stationärer Massnahmen unterstreicht (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 310 ZGB unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5C_117/2002 vom 1. Juli 2002). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefähr- dung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg ver- sprechende Massnahme anzuordnen; diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2 und dort Hinweis auf: Urteil des Bun- desgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E.4.2.1, in FamPra.ch 2012 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). d) Vorliegend lässt sich den Akten mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass A._____ bei einem weiteren Verbleib bei den Eltern nicht in der für ihre körperli- che, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. So gingen wiederholt und unabhängig voneinander durch verschiedene Personen und Institutionen (Gefährdungs-)Meldungen und Berichte ein, welche auf eine ab- solut dramatische Situation für das Kindeswohl von A._____ schliessen lassen. So wurde unter anderem verschiedentlich berichtet, dass bei den Beschwerdeführern zu Hause eine absolute Unordnung herrsche, alles völlig verdreckt sei und die Haustiere (Katze und Hund) auch in der Wohnung und auf die Bettwäsche von A._____ urinieren würden (vgl. act. 35, 78 und 94). Es werde in der Wohnung - auch vor dem Kind - stark geraucht und teilweise auch gekifft. Es sei mehrmals vorgekommen, dass sich A._____ Zigarettenstummel behändigt und in den Mund genommen habe und sogar einmal einen verschluckt habe. Danach habe man sie zum Erbrechen bringen müssen (vgl. act. 30, 38). Dass sich insbesondere X._____ nicht in genügender Weise um das Kindeswohl sorgt, zeigt sich unter Anderem daran, dass sie trotz einer Windpockenerkrankung ihrer Tochter mit die- ser nach O.6_____ ging, um den Tag mit ihren Kollegen verbringen zu können. Am Abend musste dann Y._____ die Tochter nach der Arbeit in O.6_____ abholen gehen, weil X._____ noch länger im Ausgang bleiben wollte (vgl. act. 35, 38 und
Seite 13 — 21 53). Trotz der starken Erkrankung ihrer Tochter stand für X._____ anscheinend nicht das Wohl ihrer Tochter im Vordergrund, sondern ihre eigene Freizeitgestal- tung. Dies lässt erkennen, dass A._____ durch das egoistische Verhalten ihrer Mutter zeitweise auch einer physischen Gefährdung ausgesetzt war (vgl. auch act. 78 bezüglich physischer Gefährdung durch ein ungesichertes Fenster). Auch in der Kita D._____, welche A._____ besucht hat, habe man den Eindruck gewon- nen, dass X._____ froh sei, wenn sie sich nicht um A._____ kümmern müsse (act. 35). Gemäss den Aussagen von Y._____ schlafe X._____, wenn sie am Abend spät nach Hause komme, des Öfteren bis am Mittag. Er arbeite tagsüber. In dieser Zeit würde sich niemand um A._____ kümmern, welche am Morgen aufstehe wür- de (act. 35). Die Aussagen des Vaters decken sich auch mit den Beobachtungen der SPF. Als diese im Rahmen der Familienbegleitung am 15. Januar 2015 um 09.30 Uhr bei der Familie XY._____ eintraf, war X._____ noch am Schlafen und A._____ rief nebenan nach ihrer Mutter (act. 78). Des Weiteren ist aktenkundig, dass X._____ ihre noch nicht einmal zweieinhalbjährige Tochter während eines Telefongesprächs mit der KESB Prättigau/Davos angewiesen hat, dass, wenn sie Frühstück wolle, sich selber Brötchen aus dem Backofen nehmen könne (act. 31). Eine genügende und insbesondere kindsgerechte Ernährung von A._____ scheint überdies nicht vorzuliegen. Die Mutter führte aus, dass sie kein Geld hätten, um Essen zu kochen (vgl. act. 76), und auch der Vater beklagte sich, dass er zeitwei- se den ganzen Tag nur ein Brötchen zu essen bekommen habe. Des Weiteren wird erwähnt, dass A._____ immer nur Teigwaren mit Tomatensauce zu essen bekomme (vgl. act. 94). Dieses Verhalten lässt gesamthaft betrachtet klar erken- nen, dass X._____ nicht willens und/oder fähig ist, Verantwortung für ihr Kind hin- sichtlich Pflege und Erziehung zu übernehmen. Durch den Umgang von X._____ und Y._____ untereinander sowie gegenüber A._____ liegt auch eine starke Ge- fährdung hinsichtlich der geistigen und sittlichen Entwicklung von A._____ vor. Aus den Akten zeigt sich, dass die Ehegatten untereinander ein sehr angespann- tes Verhältnis haben und sich diverse Male trennen wollten (vgl. act. 34, 35, 78 und 86). X._____ pflegte zumindest zeitweise eine aussereheliche Beziehung mit dem "Götti" von A._____ und wollte Y._____ deshalb verlassen. Streit sei quasi zum Normalzustand zwischen X._____ und Y._____ geworden. X._____ sage zuhause, wo es langgehe. Sie gehe sehr grob mit ihrem Ehemann um, wobei die- ser zum Teil regelrecht eingeschüchtert wirke (vgl. unter anderem act. 78 und 86). Erstellt ist des Weiteren, dass X._____ während ihren Auseinandersetzungen - auch vor den Augen von A._____ - Gewalt gegenüber ihrem Ehemann angewen- det hat und ihn nach eigenen Angaben, als die Situation wiedermal eskaliert sei, mit einer Pfanne halb tot geschlagen habe, worauf er mit der Ambulanz ins Spital
Seite 14 — 21 habe gebracht werden müssen (act. 78). Auch bezüglich des Umgangs der Mutter mit ihrer Tochter zeigt sich aus den diversen Meldungen und Berichten ein er- schreckendes Bild. Im Verlaufsbericht der SPF wurde unter Anderem berichtet, dass sich X._____ impulsiv und unkontrolliert zeige. Ihr Gefühlszustand wechsle von Minute zu Minute. Je nach Thema sei sie laut schreiend, dann auch wieder sehr unruhig und weinend. Sie schimpfe und schreie mit ihrer Tochter wegen jeder Kleinigkeit. Sie führe einen überaus groben Umgangston mit ihr. Im Umgang mit A._____ zeige sie ein labiles und ungeduldiges Verhalten. Die Erziehung von A._____ würde sich mehrheitlich auf Konditionierung und Einschüchterung be- schränken. X._____ sprühe A._____ mit einer Wasserflasche ins Gesicht, wenn diese etwas Verbotenes berühre oder tue. A._____ reagiere darauf mit Weinen und Flucht. Wenn A._____ unfolgsam sei, schreie ihre Mutter "Ecke", worauf sich diese in eine Ecke mit dem Gesicht zur Wand und bedeckten Augen stellen müs- se. Die SPF ist der Meinung, dass die Eltern weder das Wissen noch ein natürli- ches "Gespür" hätten, wie mit einem Kleinkind altersgerecht umgegangen werden sollte. Von A._____ werde ein Verhalten verlangt, dem diese von ihrem Entwick- lungsstand her nicht gerecht werden könne, wobei die Eltern gleichzeitig selten adäquate Modellfunktionen einnehmen würden. Die Umstände, in denen A._____ momentan aufwachse, würden traurig und für ein Kind erniedrigend erscheinen. Die Eltern würden selten und wenn, eher willkürlich auf die Bedürfnisse des Klein- kindes eingehen (act. 78). Auch der ehemalige Beistand von A._____, C._____, äusserte sich dahin, dass die Erziehung von A._____ leider zu grossen Teilen aus Anschreien und Grobheiten anderer Art (Schläge) bestehen würde (act. 86). Auch in der Gefährdungsmeldung vom 03. Februar 2015 durch Frau H._____ und Frau I._____ ist die Rede davon, dass A._____ geschlagen werde und auch schon mit blauen Flecken am ganzen Körper verteilt in die KITA gekommen sei. Wenn man mit dem Kind schimpfen würde, hätte es Angst, dass man es schlagen würde. Dies widerspiegle sich darin, dass, wenn man ihr sagen würde, dass etwas falsch gewesen sei, sie mit Tränen in den Augen fragen würde: "Tanti du schlägst mich doch jetzt nicht?" (act. 94). Ein Hinweis darauf, dass A._____ regelmässige kör- perliche Erzüchtigung in Form von Schlägen über sich ergehen lassen muss, er- gibt sich sodann aus dem Bericht vom 05. September 2013 der damaligen SPF. Bereits damals hielt die SPF fest, dass es inakzeptabel sei, dass X._____ und Y._____ ihr ca. ein Jahr altes Töchterchen mit Schlägen auf die Finger und den Hintern massregeln würden (act. 81). Das Gesagte zeigt in eindrücklicher Weise, dass insbesondere auch in Bezug auf die psychische und sittliche Entwicklung von A._____ von einer grossen Gefährdung auszugehen ist.
Seite 15 — 21 e) Im vorliegenden Fall hat die KESB Prättigau/Davos mit verschiedenen am- bulanten Massnahmen versucht, den Eltern bei der Erziehung und Fürsorge von A._____ unterstützend beizustehen und eine dem Kindeswohl gerechte Situation herbeizuführen. So wurde unter Anderem eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, welche die Eltern insbesondere in den Bereichen Erziehung, Betreuung, Tages- stätte/Krippe, usw. tatkräftig beriet und unterstützte (vgl. act. 2 und 28). Als die Überforderung der Eltern bei der Erziehung ihrer Tochter immer offensichtlicher wurde, machte der Erziehungsbeistand die Gefährdungsmeldung vom 28. August
2014. Gleichzeitig versuchte er durch die Platzierung von A._____ in einer Kinder- tagesstätte die Eltern zu entlasten und eine Verbesserung der Situation herbeizu- führen. Als sich durch das Verhalten der Eltern eine immer stärkere Gefährdung für die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von A._____ abzeichnete, versuchte die KESB Prättigau/Davos, die Situation durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch den Verein KJBE zu verbessern. All diese Massnahmen führten jedoch nicht zum gewünschten Erfolg und scheiterten daran, dass sich die Eltern - insbesondere die Mutter - völlig uneinsichtig zeigten und Ratschläge und Vorgaben nicht umgesetzt haben, weshalb auch die KJBE zum Schluss kam, dass durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Familie XY._____ kei- ne Änderungsprozesse ausgelöst werden können (vgl. act. 53, 60, 78, 88). Viel- mehr beschönigten und verniedlichten die Eltern die Situation und zeigten gar ein aggressives Verhalten gegenüber den Beauftragten der verschiedenen Institutio- nen (vgl. act. 42, 53, 78). Wie oben dargelegt ist die körperliche, geistige und sittli- che Entwicklung von A._____ durch die groben Erziehungsmethoden, fehlende Betreuung, die Tendenz zur hygienischen Verwahrlosung, gesundheitsgefährden- de Einflüsse wie starkes Rauchen/Kiffen, dem Schmutz durch die Haustiere, nicht beseitigten Gefahren durch ungesicherte Fenster usw. in mannigfaltiger Weise gefährdet. Die Eltern scheinen offensichtlich nicht in der Lage zu sein, die diversen geleisteten Hilfestellungen anzunehmen und umzusetzen. In casu ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme of- fensichtlich begründet. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, da im Vorfel- de bereits verschiedene ambulante Massnahmen angeordnet wurden, welche je- doch aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer nicht zum gewünschten Er- gebnis geführt haben. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer genügend oft die Chance erhalten, ihren Kooperationswillen zu zeigen und in kon- struktiver Zusammenarbeit mit den Institutionen die ausgemachten Missstände anzugehen. Diese Chance haben die Eltern jedoch nicht genutzt und die Situation eskalierte trotz der getroffenen Massnahmen zusehends. Den von X._____ und Y._____ in ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2015 gemachten Einwänden gegen
Seite 16 — 21 den Obhutsentzug kann vorliegend deshalb kein Glaube geschenkt werden und werden durch die Aktenlage auch klar widerlegt. Die Behauptung, dass die Be- schwerdeführer stets den Anweisungen des Beistands Folge geleistet hätten, die Wohnung immer sauber gehalten und diese mehrmals die Woche gereinigt hätten, niemals in der Gegenwart der Tochter geraucht hätten, die Eltern bereit seien, neue Erziehungsmethoden anzuwenden, sie ihre massiven Paarkonflikte immer erst ausgetragen hätten, wenn die Tochter bereits geschlafen habe etc., erweisen sich als klar falsch, weshalb diese Vorbringen nicht zu hören sind. Auch die be- haupteten Verhaltensänderungen, dass beide Elternteile nur noch draussen rau- chen würden, die Mutter inzwischen mit dem Cannabiskonsum aufgehört habe, die Eltern ihre Differenzen zwischenzeitlich ausgeräumt hätten etc., sind unter den gegebenen Umständen wenig glaubwürdig und es macht den Anschein, dass die- se Vorbringen offensichtlich nur dazu dienen sollen, den Obhutsentzug rückgängig zu machen. Zu erwähnen bleibt, dass an dieser Beurteilung auch dann nichts än- dern würde, wenn, wie dies die Beschwerdeführer vorbringen, inzwischen die Ge- fahr für A._____ durch ein ungesichertes Fenster behoben worden wäre und die bestrittene unklare Ernährungssituation durch den Entzug des Zugriffs auf ihre Vermögenswerte und die monatliche Auszahlung eines Haushaltsgeldes durch den Beistand spätestens seit dem 02. Februar 2015 gesichert wäre. Die Gefähr- dung von A._____ ist aufgrund der massiven Mängel in den anderen Belangen wie Pflege und Erziehung klarerweise weiterhin ausgewiesen, wobei bei vorsorgli- chen Massnahmen - wie erwähnt - der strikte Beweis der Gefährdung ohnehin nicht verlangt wäre. In casu kann der Gefährdung des Kindeswohls von A._____ nicht anders begegnet werden als mit einem Obhutsentzug. Die Massnahme er- weist sich sodann als verhältnismässig und beachtet auch den Grundsatz der Subsidiarität, da alle bisherigen ambulanten Massnahmen nicht zu einer wesentli- chen Änderung geführt haben und keine weiteren Massnahmen ersichtlich sind, bei denen damit gerechnet werden kann, es lasse sich damit eine Gefährdung des Kindeswohls von A._____ abwenden (vgl. dazu Breitschmid, a.a.O. N 3 f. zu Art. 310 ZGB). Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass auch der eingesetzte Verfah- rensbeistand von A._____ den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts befür- wortet und die Unterbringung in einer SOS-Pflegefamilie als angemessen betrach- tet. f) Eine Voraussetzung für den Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bildet schliesslich auch das Tatbestandselement, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (vgl. Breitschmid, a.a.O. N 6 zu Art. 310 ZGB). Aus den
Seite 17 — 21 Akten ergeben sich diesbezüglich keine Anzeichen, dass die eingesetzte SOS- Pflegefamilie diesen Anforderungen nicht entsprechen würde. g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund der klar ausgewie- senen Gefährdung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung von A._____ die KESB Prättigau/Davos den Eltern zu Recht das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über ihre Tochter vorsorglich entzogen hat. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, ihre Tochter - eventualiter unter Anordnung ambulanter Mass- nahmen - wieder in die elterliche Obhut zu stellen, wird daher abgewiesen. 4.a) Die Beschwerdeführer beantragen, sollte ihnen die Obhut weiter entzogen bleiben, dass ihnen zumindest ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt werde. Sollte der physische Kontakt wider Erwarten nicht erlaubt werden, so sei ihnen ein wöchentliches Telefongespräch zu gestatten (Rechtsbegehren 3 und 4). Zur Be- gründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie weder gewalttätig zu ihrer Tochter seien noch das Kind beeinflussen würden, nur um es nach Hause neh- men zu können. Es sei nicht zu leugnen, dass sie ihr Leben im Moment umstruktu- rieren würden, jedoch stelle auch während dieser Zeit ein begleitetes Besuchs- recht das Wohl des Kindes sicher. Ein allenfalls kurzes Telefongespräch würde überdies wohl kaum das Wohl des Kindes gefährden. b) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Wurde den Eltern - wie dies vorliegend der Fall ist - das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 entzogen, so ist ihnen nach Möglichkeit - auch im Rahmen der in der elterlichen Sorge verbliebenen Befugnis- se - ein kontinuierlicher Kontakt durch Besuche, Briefe und Telefonate zu ge- währen. Einschränkungen des persönlichen Verkehrs sind aufgrund der konkreten Verhältnisse jedoch denkbar, insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Platzierung sowie aufgrund der Abstimmung mit der Pflegefamilie oder bei einer das Kindeswohl gefährdenden Ausübung dieses Rechts durch die Eltern (vgl. da- zu Breitschmid, a.a.O. N 1 und 10 zu Art. 310 ZGB). Die KESB Prättigau/Davos verzichtete im Rahmen der angeordneten vorsorgli- chen Massnahmen darauf, den Eltern ein Besuchsrecht für die Dauer des Ab-
Seite 18 — 21 klärungsverfahrens und bis zu einem Antrag der Beiständin mit konkreten Vor- schlägen zur Regelung und Umsetzung des Besuchsrechts, einzuräumen. Be- gründet wurde dies damit, dass aufgrund des auffälligen Verhaltens der Eltern, der Anwendung von psychischem Druck auf das Kind, den geäusserten Drohungen gegenüber den involvierten Stellen, dem unangemeldeten und bedrohlich wirken- den Besuch beim Verein KJBE etc. von Besuchen abgesehen werde. Wegen der grossen Furcht, dass bei begleiteten Besuchen die Situation eskalieren könnte und dadurch nicht nur das Kind, sondern auch die Begleitperson/SOS-Familie ge- fährdet würde, habe sich kein Fachdienst zur Verfügung gestellt, um ein begleite- tes Besuchsrecht durchzuführen. Das aktenkundige Verhalten der Beschwerde- führer, welches sie nach dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter an den Tag gelegt haben, zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass diese Mass- nahme offensichtlich gerechtfertigt ist. Als A._____ am 10. Februar 2015 super- provisorisch im Kantonsspital O.6_____ platziert wurde, hat Y._____ die KESB Prättigau/Davos angerufen und drohte der Behörde mehrmals mit Gewalt. Er äus- serte sich auch dahingehend, dass X._____ und er sich den Obhutsentzug nicht gefallen lassen und sie ihre Tochter zurückholen würden (act. 107). X._____ und Y._____ begaben sich sodann ins Kantonsspital und wollten ihre Tochter abholen. Als sie beim Kantonsspital auf die bereits alarmierte Kantonspolizei trafen, ging Y._____ sogleich auf einen Polizisten los. Da die Eltern ihre Tochter nicht mit- nehmen konnten, gingen sie darauffolgend bei der KESB Prättigau/Davos vorbei und stiessen gegenüber der Behörde weitere Drohungen aus (act. 110). Auch an- lässlich der Anhörung vom 11. Februar 2015 äusserte Y._____ mehrmals, dass er nur noch die Möglichkeit von Selbstjustiz sehe (act. 113). Am 12. Februar 2015 ging sodann X._____ in Begleitung von drei Personen beim Verein KJBE vorbei und wollte die für sie zuständige Person sprechen. Die Situation wirkte dabei so bedrohlich, dass die Geschäftsführerin die Polizei alarmierte (act. 120). Der Verein KJBE weigerte sich folglich aufgrund grosser Furcht, dass die Situation eskalieren könnte, Besuche der leiblichen Eltern bei ihrer Tochter sowohl im Rahmen einer SPF als auch im Rahmen begleiteter Besuchstage zu übernehmen. Auch bestan- den sie in diesem Zusammenhang darauf, dass zum Schutze der Pflegefamilie keinerlei Kontakt zu den Kindseltern entstehen würde (act. 121). Unter den vorlie- genden Umständen erscheint es als angezeigt und verhältnismässig, dass A._____ für den beschränkten Zeitraum des Abklärungsverfahrens und bis zum Vorliegen eines Vorschlags zur Ausgestaltung eines Besuchsrechts verdeckt und ohne Kontakt zu den Eltern untergebracht wurde. Die Chronologie der Ereignisse mit wiederholten und massiven Drohungen gegen Behörden und Institutionen las- sen auf eine latente, von den Eltern ausgehende Gefahr schliessen. Im Hinblick
Seite 19 — 21 auf diese Gefährdungslage lässt es sich nicht beanstanden, dass es zur Bedin- gung der Aufnahmefamilie gemacht wurde, dass keinerlei Kontakt zu den Eltern entstehe. Aufgrund der vorgefallenen Ereignisse wäre die Gefahr in casu tatsäch- lich gross, dass die Eltern bei Kenntnis des Aufenthaltsorts von A._____ die be- treuende Familie aufsuchen und versuchen würden, A._____ mit allen Mitteln zurückzuholen. Damit haben sie anlässlich der Anhörung vom 11. Februar 2015 deutlich gedroht. In einer solchen Situation wäre von einer erheblichen Gefähr- dung aller beteiligten Personen auszugehen. Auch der Verfahrensbeistand von A._____ unterstützt in seiner Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 folglich den Beschluss der KESB Prättigau/Davos, dass den Eltern für die Dauer des Ab- klärungsverfahrens und bis zum Vorliegen eines konkreten Umsetzungsvor- schlags kein Besuchsrecht eingeräumt wird. Das vorliegende umfassende Kon- taktverbot der Eltern zu ihrer Tochter stellt jedoch die ultima ratio dar und er- scheint nur im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen und für einen sehr be- schränkten Zeitraum als verhältnismässig. Im Rahmen des Hauptverfahrens wird eine angemessene Besuchsrechtsregelung zu suchen sein (Breitschmid, a.a.O. N 1 und 10 zu Art. 310 ZGB). Damit die Entfremdung zwischen den Eltern und ihrer Tochter nicht zu gross wird, hat die KESB Prättigau/Davos - falls bis zu diesem Zeitpunkt noch kein konkreter Umsetzungsvorschlag der Beiständin zu einem be- gleiteten Besuchsrecht vorliegen sollte (vgl. act. 140) - unmittelbar nach dem Vor- liegen des vollständigen in Auftrag gegebenen Erziehungsfähigkeitsgutachtens neu zu entscheiden. In der Zwischenzeit sind die Eltern durch die KESB Prätti- gau/Davos bzw. durch die eingesetzte Beiständin B._____ periodisch und über alle wichtigen Vorgänge zu informieren (Breitschmid, a.a.O. N 10 zu Art. 310 ZGB). Aufgrund der konkreten Verhältnisse im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Plat- zierung und bis zur Organisation und Koordination eines Besuchsrechts ist den Eltern im Rahmen der angeordneten vorsorglichen Massnahmen kein Besuchs- recht und telefonisches Kontaktaufnahmerecht zu gewähren. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.– und CHF 8'000.–. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.– festgesetzt. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Be- stimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs.
Seite 20 — 21 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführer sind mit keinem ihrer Anträge durchgedrungen, weshalb ihnen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich zu überbinden wären. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist den Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer (vgl. Unterlagen des URP-Gesuchs) gehen die Kosten vorliegend zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die Kosten des Verfahrensbeistands gelten gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und 63 Abs. 5 EGzZGB ebenfalls als Gerichtskosten und verbleiben beim Kanton Graubünden. Der Verfahrensbeistand Dr. iur. Hans Peter Kocher macht in seiner Honorarnote vom 17. März 2015 insgesamt einen Aufwand von 12.2 Stunden gel- tend. Von den durch den Verfahrensbeistand ausgewiesenen Stunden ist vorlie- gend jedoch von vornherein jener Zeitaufwand abzuziehen, welcher zum vor- instanzlichen Verfahren vor der KESB Prättigau/Davos gehört und nicht als Teil des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden betrachtet wer- den kann. Dazu gehören der geltend gemachte Aufwand vom 10. und 11. Februar 2015 im Umfang von 3.6 Stunden sowie die Hälfte des Aufwands vom 17. Februar 2015 für die Prüfung des Entscheids betreffend Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen im Umfang von 1.3 Stunden. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Verfahrensbeistand in casu der Aufwand von insgesamt 7.3 Stunden für das Prü- fen der Beschwerde (1.3 h), das Aktenstudium sowie die Ausarbeitung der Be- schwerdeantwort angerechnet (6 h). Bei dem angegebenen Stundenansatz von CHF 200.–, welcher dem Tarif für die unentgeltliche Rechtsvertretung entspricht (Art. 16 Abs. 1 EGzZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung; BR 310 250]), ergibt dies ein Honorar von CHF 1'460.– (7.3 h x CHF 200.–). Zuzüglich einer Spesenpauschale von CHF 43.80 (3 % von CHF 1'460) sowie 8 % Mehr- wertsteuer im Betrag von CHF 120.30 (8 % von CHF 1'460 + CHF 43.80) ergibt dies einen Totalbetrag von CHF 1'624.10, welcher ebenfalls zulasten der Ge- richtskasse geht.
Seite 21 — 21 III.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Den Eltern von A._____ wird für die Dauer des Abklärungsverfahrens und bis zum Vorliegen eines konkreten Umsetzungsvorschlags zu ei- nem begleiteten Besuchsrecht durch die Beiständin, kein Besuchs- recht gewährt.
E. 3 Für A._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.
E. 4 Die Beiständin wird mit folgenden Aufgaben und Kompetenzen ausge- stattet: Zu Handen der KESB Prättigau/Davos einen Vorschlag zur Umsetzung eines begleiteten Besuchsrechts zu beantragen.
E. 5 (Kosten)
E. 6 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 7 (Mitteilung)"
Seite 8 — 21 AA. Gegen diesen Entscheid erhoben X._____ und Y._____ am 27. Februar 2015 vertreten durch MLaw Josef Gabrieli beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos vom 16. Februar 2015 sei aufzuheben und die Tochter A._____ in die elterliche Obhut zu stellen. 2. Eventualiter sei A._____ unter die elterliche Obhut zu stellen und es sei eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu be- stimmende ambulante Massnahme für die Beschwerdeführer anzu- ordnen, um das Wohl des Kindes zu sicherstellen. 3. Subeventualiter sei den Eltern ein wöchentliches begleitetes Besuchs- recht einzuräumen. 4. Subsubeventualiter sei den Eltern zu gestatten, mit der Tochter ein wöchentliches Telefongespräch zu führen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." Im Wesentlichen brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie sich sehr liebevoll um ihre Tochter kümmern würden. Sie würden die Empfehlungen des Beistands umsetzen und falls dieser etwas bemängelt habe, hätten sie stets dessen Anwei- sungen befolgt. Sie hätten sich stets kooperativ verhalten, indem sie z.B. die Wohnung aufgeräumt und in Ordnung gehalten hätten. Sie hätten freiwillig Hilfe in Anspruch genommen und würden sich auch in Zukunft behandeln lassen. Insbe- sondere hätten sie nie eine ambulante Massnahme abgelehnt. Es sei zudem er- stellt, dass ihre Tochter weder geschlagen worden sei noch verwahrlost sei. Der Obhutsentzug erweise sich somit als unverhältnismässig und verstosse gegen das Subsidiaritätsprinzip. BB. Die KESB Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2015 auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Akten. CC. Der Verfahrensbeistand von A._____ reichte am 13. März 2015 eine Be- schwerdeantwort ein und beantragte, dass die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der KESB Prättigau/Davos zu bestätigen sei. DD. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Seite 9 — 21 II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Kindesschutzschutz- behörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführer sind somit als unmittelbar Betroffene des Entscheides klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). Die Beschwer- deführer reichten innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese wurde im vorliegenden Fall durch die KESB Prättigau/Davos gestützt auf Art. 450c ZGB aufgrund besonderer Dringlichkeit jedoch entzogen. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff.
Seite 10 — 21 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behör- de nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteilig- ten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 16. Februar 2015, mit welchem den Beschwerdefüh- rern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter vorsorglich entzogen wurde und diese in einer SOS-Pflegefamilie verdeckt untergebracht wurde. Die KESB Prättigau/Davos begründete die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen damit, dass trotz des laufenden Abklärungsverfahrens über die Erziehungsfähig- keit der Eltern nicht bis zu dessen Abschluss gewartet werden könne, da sich auf- grund des Vorgefallenen die Gefährdungslage für A._____ zu akut darstelle. Die Beschwerdeführer bestreiten dagegen im Wesentlichen das ihnen zur Last gelegte kindsgefährdende Verhalten und bringen vor, dass die Voraussetzungen für einen Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt seien und insbesondere gegen das Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritsprinzip verstossen würde. In
Seite 11 — 21 ihrem Hauptbegehren stellen sie den Antrag, dass der Entscheid der KESB Prätti- gau/Davos vom 16. Februar 2015 aufgehoben und die Tochter zurück in ihre Ob- hut zu stellen sei. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der vorsorgliche Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts zu Recht angeordnet wurde. b) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens not- wendigen vorsorglichen Massnahmen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vor- sorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Perso- nen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; ansch- liessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Vorliegend ist der vorsorgli- chen Massnahme eine superprovisorische Verfügung des verfahrensleitenden KESB-Mitglieds vorausgegangen (zur Kompetenz vgl. Art. 58 Abs. 2 lit. a EGz- ZGB). Mit dieser wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ den Be- schwerdeführer entzogen und A._____ im Kantonsspital (Kinderspital) O.6_____ platziert, wobei den Eltern ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Mit der persönli- chen Anhörung der Beschwerdeführer am nächsten Tag und dem darauffolgenden (neuen) Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 16. Februar 2015 kann vorab festgestellt werden, dass die vorsorgliche Massnahme formell korrekt angeordnet wurde. Ob der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 ZGB rechtmässig erfolgt ist, wird nachfolgend geprüft. Dabei ist durch das Kantonsgericht zu beachten, dass sich die KESB Prättigau/Davos aufgrund des provisorischen Charakters der vor- sorglichen Massnahmen mit einer summarischen Tatsachenerhebung begnügen durfte. Auch genügt für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme das Be- weismass der Glaubhaftmachung. In casu reicht es aus, wenn die Gefährdung des Kindeswohls aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 5 und 27 ff. zu Art. 445 ZGB). c) Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Ge- fährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern weg- zunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Wegnahme ist nur zulässig, wenn "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden" und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender vor
Seite 12 — 21 stationärer Massnahmen unterstreicht (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 310 ZGB unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5C_117/2002 vom 1. Juli 2002). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefähr- dung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg ver- sprechende Massnahme anzuordnen; diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2 und dort Hinweis auf: Urteil des Bun- desgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E.4.2.1, in FamPra.ch 2012 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). d) Vorliegend lässt sich den Akten mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass A._____ bei einem weiteren Verbleib bei den Eltern nicht in der für ihre körperli- che, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. So gingen wiederholt und unabhängig voneinander durch verschiedene Personen und Institutionen (Gefährdungs-)Meldungen und Berichte ein, welche auf eine ab- solut dramatische Situation für das Kindeswohl von A._____ schliessen lassen. So wurde unter anderem verschiedentlich berichtet, dass bei den Beschwerdeführern zu Hause eine absolute Unordnung herrsche, alles völlig verdreckt sei und die Haustiere (Katze und Hund) auch in der Wohnung und auf die Bettwäsche von A._____ urinieren würden (vgl. act. 35, 78 und 94). Es werde in der Wohnung - auch vor dem Kind - stark geraucht und teilweise auch gekifft. Es sei mehrmals vorgekommen, dass sich A._____ Zigarettenstummel behändigt und in den Mund genommen habe und sogar einmal einen verschluckt habe. Danach habe man sie zum Erbrechen bringen müssen (vgl. act. 30, 38). Dass sich insbesondere X._____ nicht in genügender Weise um das Kindeswohl sorgt, zeigt sich unter Anderem daran, dass sie trotz einer Windpockenerkrankung ihrer Tochter mit die- ser nach O.6_____ ging, um den Tag mit ihren Kollegen verbringen zu können. Am Abend musste dann Y._____ die Tochter nach der Arbeit in O.6_____ abholen gehen, weil X._____ noch länger im Ausgang bleiben wollte (vgl. act. 35, 38 und
Seite 13 — 21 53). Trotz der starken Erkrankung ihrer Tochter stand für X._____ anscheinend nicht das Wohl ihrer Tochter im Vordergrund, sondern ihre eigene Freizeitgestal- tung. Dies lässt erkennen, dass A._____ durch das egoistische Verhalten ihrer Mutter zeitweise auch einer physischen Gefährdung ausgesetzt war (vgl. auch act. 78 bezüglich physischer Gefährdung durch ein ungesichertes Fenster). Auch in der Kita D._____, welche A._____ besucht hat, habe man den Eindruck gewon- nen, dass X._____ froh sei, wenn sie sich nicht um A._____ kümmern müsse (act. 35). Gemäss den Aussagen von Y._____ schlafe X._____, wenn sie am Abend spät nach Hause komme, des Öfteren bis am Mittag. Er arbeite tagsüber. In dieser Zeit würde sich niemand um A._____ kümmern, welche am Morgen aufstehe wür- de (act. 35). Die Aussagen des Vaters decken sich auch mit den Beobachtungen der SPF. Als diese im Rahmen der Familienbegleitung am 15. Januar 2015 um 09.30 Uhr bei der Familie XY._____ eintraf, war X._____ noch am Schlafen und A._____ rief nebenan nach ihrer Mutter (act. 78). Des Weiteren ist aktenkundig, dass X._____ ihre noch nicht einmal zweieinhalbjährige Tochter während eines Telefongesprächs mit der KESB Prättigau/Davos angewiesen hat, dass, wenn sie Frühstück wolle, sich selber Brötchen aus dem Backofen nehmen könne (act. 31). Eine genügende und insbesondere kindsgerechte Ernährung von A._____ scheint überdies nicht vorzuliegen. Die Mutter führte aus, dass sie kein Geld hätten, um Essen zu kochen (vgl. act. 76), und auch der Vater beklagte sich, dass er zeitwei- se den ganzen Tag nur ein Brötchen zu essen bekommen habe. Des Weiteren wird erwähnt, dass A._____ immer nur Teigwaren mit Tomatensauce zu essen bekomme (vgl. act. 94). Dieses Verhalten lässt gesamthaft betrachtet klar erken- nen, dass X._____ nicht willens und/oder fähig ist, Verantwortung für ihr Kind hin- sichtlich Pflege und Erziehung zu übernehmen. Durch den Umgang von X._____ und Y._____ untereinander sowie gegenüber A._____ liegt auch eine starke Ge- fährdung hinsichtlich der geistigen und sittlichen Entwicklung von A._____ vor. Aus den Akten zeigt sich, dass die Ehegatten untereinander ein sehr angespann- tes Verhältnis haben und sich diverse Male trennen wollten (vgl. act. 34, 35, 78 und 86). X._____ pflegte zumindest zeitweise eine aussereheliche Beziehung mit dem "Götti" von A._____ und wollte Y._____ deshalb verlassen. Streit sei quasi zum Normalzustand zwischen X._____ und Y._____ geworden. X._____ sage zuhause, wo es langgehe. Sie gehe sehr grob mit ihrem Ehemann um, wobei die- ser zum Teil regelrecht eingeschüchtert wirke (vgl. unter anderem act. 78 und 86). Erstellt ist des Weiteren, dass X._____ während ihren Auseinandersetzungen - auch vor den Augen von A._____ - Gewalt gegenüber ihrem Ehemann angewen- det hat und ihn nach eigenen Angaben, als die Situation wiedermal eskaliert sei, mit einer Pfanne halb tot geschlagen habe, worauf er mit der Ambulanz ins Spital
Seite 14 — 21 habe gebracht werden müssen (act. 78). Auch bezüglich des Umgangs der Mutter mit ihrer Tochter zeigt sich aus den diversen Meldungen und Berichten ein er- schreckendes Bild. Im Verlaufsbericht der SPF wurde unter Anderem berichtet, dass sich X._____ impulsiv und unkontrolliert zeige. Ihr Gefühlszustand wechsle von Minute zu Minute. Je nach Thema sei sie laut schreiend, dann auch wieder sehr unruhig und weinend. Sie schimpfe und schreie mit ihrer Tochter wegen jeder Kleinigkeit. Sie führe einen überaus groben Umgangston mit ihr. Im Umgang mit A._____ zeige sie ein labiles und ungeduldiges Verhalten. Die Erziehung von A._____ würde sich mehrheitlich auf Konditionierung und Einschüchterung be- schränken. X._____ sprühe A._____ mit einer Wasserflasche ins Gesicht, wenn diese etwas Verbotenes berühre oder tue. A._____ reagiere darauf mit Weinen und Flucht. Wenn A._____ unfolgsam sei, schreie ihre Mutter "Ecke", worauf sich diese in eine Ecke mit dem Gesicht zur Wand und bedeckten Augen stellen müs- se. Die SPF ist der Meinung, dass die Eltern weder das Wissen noch ein natürli- ches "Gespür" hätten, wie mit einem Kleinkind altersgerecht umgegangen werden sollte. Von A._____ werde ein Verhalten verlangt, dem diese von ihrem Entwick- lungsstand her nicht gerecht werden könne, wobei die Eltern gleichzeitig selten adäquate Modellfunktionen einnehmen würden. Die Umstände, in denen A._____ momentan aufwachse, würden traurig und für ein Kind erniedrigend erscheinen. Die Eltern würden selten und wenn, eher willkürlich auf die Bedürfnisse des Klein- kindes eingehen (act. 78). Auch der ehemalige Beistand von A._____, C._____, äusserte sich dahin, dass die Erziehung von A._____ leider zu grossen Teilen aus Anschreien und Grobheiten anderer Art (Schläge) bestehen würde (act. 86). Auch in der Gefährdungsmeldung vom 03. Februar 2015 durch Frau H._____ und Frau I._____ ist die Rede davon, dass A._____ geschlagen werde und auch schon mit blauen Flecken am ganzen Körper verteilt in die KITA gekommen sei. Wenn man mit dem Kind schimpfen würde, hätte es Angst, dass man es schlagen würde. Dies widerspiegle sich darin, dass, wenn man ihr sagen würde, dass etwas falsch gewesen sei, sie mit Tränen in den Augen fragen würde: "Tanti du schlägst mich doch jetzt nicht?" (act. 94). Ein Hinweis darauf, dass A._____ regelmässige kör- perliche Erzüchtigung in Form von Schlägen über sich ergehen lassen muss, er- gibt sich sodann aus dem Bericht vom 05. September 2013 der damaligen SPF. Bereits damals hielt die SPF fest, dass es inakzeptabel sei, dass X._____ und Y._____ ihr ca. ein Jahr altes Töchterchen mit Schlägen auf die Finger und den Hintern massregeln würden (act. 81). Das Gesagte zeigt in eindrücklicher Weise, dass insbesondere auch in Bezug auf die psychische und sittliche Entwicklung von A._____ von einer grossen Gefährdung auszugehen ist.
Seite 15 — 21 e) Im vorliegenden Fall hat die KESB Prättigau/Davos mit verschiedenen am- bulanten Massnahmen versucht, den Eltern bei der Erziehung und Fürsorge von A._____ unterstützend beizustehen und eine dem Kindeswohl gerechte Situation herbeizuführen. So wurde unter Anderem eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, welche die Eltern insbesondere in den Bereichen Erziehung, Betreuung, Tages- stätte/Krippe, usw. tatkräftig beriet und unterstützte (vgl. act. 2 und 28). Als die Überforderung der Eltern bei der Erziehung ihrer Tochter immer offensichtlicher wurde, machte der Erziehungsbeistand die Gefährdungsmeldung vom 28. August
2014. Gleichzeitig versuchte er durch die Platzierung von A._____ in einer Kinder- tagesstätte die Eltern zu entlasten und eine Verbesserung der Situation herbeizu- führen. Als sich durch das Verhalten der Eltern eine immer stärkere Gefährdung für die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von A._____ abzeichnete, versuchte die KESB Prättigau/Davos, die Situation durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch den Verein KJBE zu verbessern. All diese Massnahmen führten jedoch nicht zum gewünschten Erfolg und scheiterten daran, dass sich die Eltern - insbesondere die Mutter - völlig uneinsichtig zeigten und Ratschläge und Vorgaben nicht umgesetzt haben, weshalb auch die KJBE zum Schluss kam, dass durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Familie XY._____ kei- ne Änderungsprozesse ausgelöst werden können (vgl. act. 53, 60, 78, 88). Viel- mehr beschönigten und verniedlichten die Eltern die Situation und zeigten gar ein aggressives Verhalten gegenüber den Beauftragten der verschiedenen Institutio- nen (vgl. act. 42, 53, 78). Wie oben dargelegt ist die körperliche, geistige und sittli- che Entwicklung von A._____ durch die groben Erziehungsmethoden, fehlende Betreuung, die Tendenz zur hygienischen Verwahrlosung, gesundheitsgefährden- de Einflüsse wie starkes Rauchen/Kiffen, dem Schmutz durch die Haustiere, nicht beseitigten Gefahren durch ungesicherte Fenster usw. in mannigfaltiger Weise gefährdet. Die Eltern scheinen offensichtlich nicht in der Lage zu sein, die diversen geleisteten Hilfestellungen anzunehmen und umzusetzen. In casu ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme of- fensichtlich begründet. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, da im Vorfel- de bereits verschiedene ambulante Massnahmen angeordnet wurden, welche je- doch aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer nicht zum gewünschten Er- gebnis geführt haben. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer genügend oft die Chance erhalten, ihren Kooperationswillen zu zeigen und in kon- struktiver Zusammenarbeit mit den Institutionen die ausgemachten Missstände anzugehen. Diese Chance haben die Eltern jedoch nicht genutzt und die Situation eskalierte trotz der getroffenen Massnahmen zusehends. Den von X._____ und Y._____ in ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2015 gemachten Einwänden gegen
Seite 16 — 21 den Obhutsentzug kann vorliegend deshalb kein Glaube geschenkt werden und werden durch die Aktenlage auch klar widerlegt. Die Behauptung, dass die Be- schwerdeführer stets den Anweisungen des Beistands Folge geleistet hätten, die Wohnung immer sauber gehalten und diese mehrmals die Woche gereinigt hätten, niemals in der Gegenwart der Tochter geraucht hätten, die Eltern bereit seien, neue Erziehungsmethoden anzuwenden, sie ihre massiven Paarkonflikte immer erst ausgetragen hätten, wenn die Tochter bereits geschlafen habe etc., erweisen sich als klar falsch, weshalb diese Vorbringen nicht zu hören sind. Auch die be- haupteten Verhaltensänderungen, dass beide Elternteile nur noch draussen rau- chen würden, die Mutter inzwischen mit dem Cannabiskonsum aufgehört habe, die Eltern ihre Differenzen zwischenzeitlich ausgeräumt hätten etc., sind unter den gegebenen Umständen wenig glaubwürdig und es macht den Anschein, dass die- se Vorbringen offensichtlich nur dazu dienen sollen, den Obhutsentzug rückgängig zu machen. Zu erwähnen bleibt, dass an dieser Beurteilung auch dann nichts än- dern würde, wenn, wie dies die Beschwerdeführer vorbringen, inzwischen die Ge- fahr für A._____ durch ein ungesichertes Fenster behoben worden wäre und die bestrittene unklare Ernährungssituation durch den Entzug des Zugriffs auf ihre Vermögenswerte und die monatliche Auszahlung eines Haushaltsgeldes durch den Beistand spätestens seit dem 02. Februar 2015 gesichert wäre. Die Gefähr- dung von A._____ ist aufgrund der massiven Mängel in den anderen Belangen wie Pflege und Erziehung klarerweise weiterhin ausgewiesen, wobei bei vorsorgli- chen Massnahmen - wie erwähnt - der strikte Beweis der Gefährdung ohnehin nicht verlangt wäre. In casu kann der Gefährdung des Kindeswohls von A._____ nicht anders begegnet werden als mit einem Obhutsentzug. Die Massnahme er- weist sich sodann als verhältnismässig und beachtet auch den Grundsatz der Subsidiarität, da alle bisherigen ambulanten Massnahmen nicht zu einer wesentli- chen Änderung geführt haben und keine weiteren Massnahmen ersichtlich sind, bei denen damit gerechnet werden kann, es lasse sich damit eine Gefährdung des Kindeswohls von A._____ abwenden (vgl. dazu Breitschmid, a.a.O. N 3 f. zu Art. 310 ZGB). Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass auch der eingesetzte Verfah- rensbeistand von A._____ den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts befür- wortet und die Unterbringung in einer SOS-Pflegefamilie als angemessen betrach- tet. f) Eine Voraussetzung für den Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bildet schliesslich auch das Tatbestandselement, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (vgl. Breitschmid, a.a.O. N 6 zu Art. 310 ZGB). Aus den
Seite 17 — 21 Akten ergeben sich diesbezüglich keine Anzeichen, dass die eingesetzte SOS- Pflegefamilie diesen Anforderungen nicht entsprechen würde. g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund der klar ausgewie- senen Gefährdung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung von A._____ die KESB Prättigau/Davos den Eltern zu Recht das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über ihre Tochter vorsorglich entzogen hat. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, ihre Tochter - eventualiter unter Anordnung ambulanter Mass- nahmen - wieder in die elterliche Obhut zu stellen, wird daher abgewiesen. 4.a) Die Beschwerdeführer beantragen, sollte ihnen die Obhut weiter entzogen bleiben, dass ihnen zumindest ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt werde. Sollte der physische Kontakt wider Erwarten nicht erlaubt werden, so sei ihnen ein wöchentliches Telefongespräch zu gestatten (Rechtsbegehren 3 und 4). Zur Be- gründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie weder gewalttätig zu ihrer Tochter seien noch das Kind beeinflussen würden, nur um es nach Hause neh- men zu können. Es sei nicht zu leugnen, dass sie ihr Leben im Moment umstruktu- rieren würden, jedoch stelle auch während dieser Zeit ein begleitetes Besuchs- recht das Wohl des Kindes sicher. Ein allenfalls kurzes Telefongespräch würde überdies wohl kaum das Wohl des Kindes gefährden. b) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Wurde den Eltern - wie dies vorliegend der Fall ist - das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 entzogen, so ist ihnen nach Möglichkeit - auch im Rahmen der in der elterlichen Sorge verbliebenen Befugnis- se - ein kontinuierlicher Kontakt durch Besuche, Briefe und Telefonate zu ge- währen. Einschränkungen des persönlichen Verkehrs sind aufgrund der konkreten Verhältnisse jedoch denkbar, insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Platzierung sowie aufgrund der Abstimmung mit der Pflegefamilie oder bei einer das Kindeswohl gefährdenden Ausübung dieses Rechts durch die Eltern (vgl. da- zu Breitschmid, a.a.O. N 1 und 10 zu Art. 310 ZGB). Die KESB Prättigau/Davos verzichtete im Rahmen der angeordneten vorsorgli- chen Massnahmen darauf, den Eltern ein Besuchsrecht für die Dauer des Ab-
Seite 18 — 21 klärungsverfahrens und bis zu einem Antrag der Beiständin mit konkreten Vor- schlägen zur Regelung und Umsetzung des Besuchsrechts, einzuräumen. Be- gründet wurde dies damit, dass aufgrund des auffälligen Verhaltens der Eltern, der Anwendung von psychischem Druck auf das Kind, den geäusserten Drohungen gegenüber den involvierten Stellen, dem unangemeldeten und bedrohlich wirken- den Besuch beim Verein KJBE etc. von Besuchen abgesehen werde. Wegen der grossen Furcht, dass bei begleiteten Besuchen die Situation eskalieren könnte und dadurch nicht nur das Kind, sondern auch die Begleitperson/SOS-Familie ge- fährdet würde, habe sich kein Fachdienst zur Verfügung gestellt, um ein begleite- tes Besuchsrecht durchzuführen. Das aktenkundige Verhalten der Beschwerde- führer, welches sie nach dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter an den Tag gelegt haben, zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass diese Mass- nahme offensichtlich gerechtfertigt ist. Als A._____ am 10. Februar 2015 super- provisorisch im Kantonsspital O.6_____ platziert wurde, hat Y._____ die KESB Prättigau/Davos angerufen und drohte der Behörde mehrmals mit Gewalt. Er äus- serte sich auch dahingehend, dass X._____ und er sich den Obhutsentzug nicht gefallen lassen und sie ihre Tochter zurückholen würden (act. 107). X._____ und Y._____ begaben sich sodann ins Kantonsspital und wollten ihre Tochter abholen. Als sie beim Kantonsspital auf die bereits alarmierte Kantonspolizei trafen, ging Y._____ sogleich auf einen Polizisten los. Da die Eltern ihre Tochter nicht mit- nehmen konnten, gingen sie darauffolgend bei der KESB Prättigau/Davos vorbei und stiessen gegenüber der Behörde weitere Drohungen aus (act. 110). Auch an- lässlich der Anhörung vom 11. Februar 2015 äusserte Y._____ mehrmals, dass er nur noch die Möglichkeit von Selbstjustiz sehe (act. 113). Am 12. Februar 2015 ging sodann X._____ in Begleitung von drei Personen beim Verein KJBE vorbei und wollte die für sie zuständige Person sprechen. Die Situation wirkte dabei so bedrohlich, dass die Geschäftsführerin die Polizei alarmierte (act. 120). Der Verein KJBE weigerte sich folglich aufgrund grosser Furcht, dass die Situation eskalieren könnte, Besuche der leiblichen Eltern bei ihrer Tochter sowohl im Rahmen einer SPF als auch im Rahmen begleiteter Besuchstage zu übernehmen. Auch bestan- den sie in diesem Zusammenhang darauf, dass zum Schutze der Pflegefamilie keinerlei Kontakt zu den Kindseltern entstehen würde (act. 121). Unter den vorlie- genden Umständen erscheint es als angezeigt und verhältnismässig, dass A._____ für den beschränkten Zeitraum des Abklärungsverfahrens und bis zum Vorliegen eines Vorschlags zur Ausgestaltung eines Besuchsrechts verdeckt und ohne Kontakt zu den Eltern untergebracht wurde. Die Chronologie der Ereignisse mit wiederholten und massiven Drohungen gegen Behörden und Institutionen las- sen auf eine latente, von den Eltern ausgehende Gefahr schliessen. Im Hinblick
Seite 19 — 21 auf diese Gefährdungslage lässt es sich nicht beanstanden, dass es zur Bedin- gung der Aufnahmefamilie gemacht wurde, dass keinerlei Kontakt zu den Eltern entstehe. Aufgrund der vorgefallenen Ereignisse wäre die Gefahr in casu tatsäch- lich gross, dass die Eltern bei Kenntnis des Aufenthaltsorts von A._____ die be- treuende Familie aufsuchen und versuchen würden, A._____ mit allen Mitteln zurückzuholen. Damit haben sie anlässlich der Anhörung vom 11. Februar 2015 deutlich gedroht. In einer solchen Situation wäre von einer erheblichen Gefähr- dung aller beteiligten Personen auszugehen. Auch der Verfahrensbeistand von A._____ unterstützt in seiner Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 folglich den Beschluss der KESB Prättigau/Davos, dass den Eltern für die Dauer des Ab- klärungsverfahrens und bis zum Vorliegen eines konkreten Umsetzungsvor- schlags kein Besuchsrecht eingeräumt wird. Das vorliegende umfassende Kon- taktverbot der Eltern zu ihrer Tochter stellt jedoch die ultima ratio dar und er- scheint nur im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen und für einen sehr be- schränkten Zeitraum als verhältnismässig. Im Rahmen des Hauptverfahrens wird eine angemessene Besuchsrechtsregelung zu suchen sein (Breitschmid, a.a.O. N 1 und 10 zu Art. 310 ZGB). Damit die Entfremdung zwischen den Eltern und ihrer Tochter nicht zu gross wird, hat die KESB Prättigau/Davos - falls bis zu diesem Zeitpunkt noch kein konkreter Umsetzungsvorschlag der Beiständin zu einem be- gleiteten Besuchsrecht vorliegen sollte (vgl. act. 140) - unmittelbar nach dem Vor- liegen des vollständigen in Auftrag gegebenen Erziehungsfähigkeitsgutachtens neu zu entscheiden. In der Zwischenzeit sind die Eltern durch die KESB Prätti- gau/Davos bzw. durch die eingesetzte Beiständin B._____ periodisch und über alle wichtigen Vorgänge zu informieren (Breitschmid, a.a.O. N 10 zu Art. 310 ZGB). Aufgrund der konkreten Verhältnisse im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Plat- zierung und bis zur Organisation und Koordination eines Besuchsrechts ist den Eltern im Rahmen der angeordneten vorsorglichen Massnahmen kein Besuchs- recht und telefonisches Kontaktaufnahmerecht zu gewähren. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.– und CHF 8'000.–. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.– festgesetzt. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Be- stimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs.
Seite 20 — 21 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführer sind mit keinem ihrer Anträge durchgedrungen, weshalb ihnen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich zu überbinden wären. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist den Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer (vgl. Unterlagen des URP-Gesuchs) gehen die Kosten vorliegend zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die Kosten des Verfahrensbeistands gelten gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und 63 Abs. 5 EGzZGB ebenfalls als Gerichtskosten und verbleiben beim Kanton Graubünden. Der Verfahrensbeistand Dr. iur. Hans Peter Kocher macht in seiner Honorarnote vom 17. März 2015 insgesamt einen Aufwand von 12.2 Stunden gel- tend. Von den durch den Verfahrensbeistand ausgewiesenen Stunden ist vorlie- gend jedoch von vornherein jener Zeitaufwand abzuziehen, welcher zum vor- instanzlichen Verfahren vor der KESB Prättigau/Davos gehört und nicht als Teil des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden betrachtet wer- den kann. Dazu gehören der geltend gemachte Aufwand vom 10. und 11. Februar 2015 im Umfang von 3.6 Stunden sowie die Hälfte des Aufwands vom 17. Februar 2015 für die Prüfung des Entscheids betreffend Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen im Umfang von 1.3 Stunden. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Verfahrensbeistand in casu der Aufwand von insgesamt 7.3 Stunden für das Prü- fen der Beschwerde (1.3 h), das Aktenstudium sowie die Ausarbeitung der Be- schwerdeantwort angerechnet (6 h). Bei dem angegebenen Stundenansatz von CHF 200.–, welcher dem Tarif für die unentgeltliche Rechtsvertretung entspricht (Art. 16 Abs. 1 EGzZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung; BR 310 250]), ergibt dies ein Honorar von CHF 1'460.– (7.3 h x CHF 200.–). Zuzüglich einer Spesenpauschale von CHF 43.80 (3 % von CHF 1'460) sowie 8 % Mehr- wertsteuer im Betrag von CHF 120.30 (8 % von CHF 1'460 + CHF 43.80) ergibt dies einen Totalbetrag von CHF 1'624.10, welcher ebenfalls zulasten der Ge- richtskasse geht.
Seite 21 — 21 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von CHF 1'500.-- und den Kosten des Verfahrensbeistands von CHF 1'624.10 (inkl. MwSt), total somit CHF 3124.10 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. April 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 32
14. April 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Hubert Aktuar ad hoc Manser In der zivilrechtlichen Beschwerde der/des X._____ und Y._____, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Josef Gabrieli, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom
16. Februar 2015, mitgeteilt am 16. Februar 2015, in Sachen A._____, geboren am _____2012, vertreten durch B._____, wieder vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, betreffend Kindesschutz (vorsorgliche Massnahmen), hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A. Am _____2012 ist A._____, Tochter der X._____ und des Y._____, gebo- ren. Beide Elternteile waren bei der Geburt ihrer Tochter unverheiratet und stan- den unter Vormundschaft. Für A._____ bestand aus diesem Grund seit dem 24. Juli 2012 eine kindesschutzrechtliche Vormundschaft gemäss Art. 368 aZGB (alte Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft bis 31. Dezember 2012; SR 210). B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mit- telbünden/Moesa vom 17. Dezember 2013 wurde die kindesschutzrechtliche Vor- mundschaft aufgehoben und A._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge von X._____ und Y._____ gestellt. Gleichzeitig wurde für A._____ eine Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) errichtet. C._____ wurde als Beistand eingesetzt, welcher die Eltern im Sinne einer Erziehungsbeistandschaft in den Bereichen Erziehung, Betreuung, Schule, etc. unterstützen sollte. Da die Familie XY._____ am 01. No- vember 2013 nach O.1_____ umgezogen war, übernahm die KESB Nordbünden, rückwirkend auf den 20. Dezember 2013, die für A._____ geführte Beistandschaft am 28. Januar 2014. C. Die KESB Nordbünden ersuchte die KESB Prättigau/Davos mit Schreiben vom 20. Mai 2014 um Übernahme der Massnahme für A._____, da ihre Eltern zwischenzeitlich von O.1_____ nach O.2_____ umgezogen waren. D. Im Rahmen der Abklärungen betreffend Übernahme der bestehenden Massnahmen führte die KESB Prättigau/Davos am 13. Juni 2014 eine Bespre- chung mit X._____ und Y._____ durch. X._____ äusserte sich dahin, dass sie noch zwei weitere Kinder habe. D._____ sei adoptiert worden und sie habe ihn seit dem ersten Lebensjahr nicht mehr gesehen. Wie aus den Akten hervorgeht, lebt das andere Kind, E._____, bei einer Pflegefamilie. E. Am 17. Juli 2014 bestätigte die Gemeinde F._____, dass X._____ öffentli- che Unterstützungsgelder beziehe. F. Mit Entscheid vom 17. Juli 2014 übernahm die KESB Prättigau/Davos die Erziehungsbeistandschaft von A._____ per 01. August 2014. Als Beistand blieb nach wie vor C._____ eingesetzt. G. Am 28. August 2014 ging bei der KESB Prättigau/Davos eine Gefähr- dungsmeldung durch den Beistand C._____ ein. Er führte aus, dass sich X._____
Seite 3 — 21 dahingehend geäussert habe, dass A._____ ab und zu Zigarettenstummel erwi- schen würde und dass das nicht gut sei. Ihm sei aufgefallen, dass in der Küche immer ein übervoller Aschenbecher stehe. Da A._____ mobil sei, könne sie die Stummel behändigen. Auch eine ehemalige Schulfreundin von X._____ habe ihm gegenüber gesagt, dass sich A._____ schon mehrere Male Zigarettenstummel in den Mund gesteckt und mit diesen gespielt habe. Einmal habe sie sogar einen verschluckt, so dass man sie zum Erbrechen habe bringen müssen. Da Y._____ ab dem 01. September 2014 wieder einer Arbeit nachgehen würde, sei die Mutter mit dem Kind nun alleine zuhause. Da die Mutter dann überfordert sei, sei das Kind in Gefahr. Auch die ehemalige Schulfreundin sehe A._____ als hochgradig gefährdet an, wenn diese mit der Mutter alleine zu Hause sei. C._____ meinte weiter, dass man intervenieren müsse. Als erstes würde er abklären, ob man A._____ tagsüber in einer Kindertagesstätte (Kita) unterbringen könne. H. Die KESB Prättigau/Davos erstellte am 23. September 2014 eine Aktenno- tiz zu dem am selben Tag geführten Telefonat mit X._____. Diese wollte wissen, ob die KESB verfügt hätte, dass A._____ wieder zwei Tage in die Krippe zu gehen habe. X._____ meinte, dass A._____ zu Hause bleibe. Sie habe klar gesagt, dass sie nicht in die Kita gehen würde. Niemals. Sie würde zudem sicher nicht arbeiten gehen. Aus der Aktennotiz geht weiter hervor, dass X._____ ihre zwei Jahr und drei Monate alte Tochter während des Gesprächs angewiesen hat, dass, wenn sie Frühstück wolle, sich selber Brötchen aus dem Backofen nehmen könne. I. Am 20. November 2014 hat X._____ die KESB Prättigau/Davos angerufen und stellte den Antrag um einen Wechsel des Beistands für sich und A._____. Sie fühle sich von C._____ total "verarscht". Aus der zum Gespräch erstellten Akten- notiz geht weiter hervor, dass die Ehegatten untereinander zerstritten sind, eine Trennung planten und grosse finanzielle Schwierigkeiten haben. J. Der Beistand C._____ hat am 20. November 2014 ebenfalls die KESB an- gerufen und eine weitere Gefährdungsmeldung gemacht. X._____ habe ihren Ehemann am 19. November 2014 mit Hilfe von einem halben Dutzend Kollegen aus der Wohnung werfen wollen. Dabei sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen. Auch häusliche Gewalt von X._____ gegenüber Y._____ erwähnte der Beistand. X._____ habe sich ausserdem dahingehend geäussert, dass sie mit ihren Kolle- gen und A._____ nach O.3_____ reisen wolle. Bei dieser Reise gehe es klarer- weise um Drogenkonsum. Y._____ mache sich Sorgen um A._____, da sich die Mutter nicht gut um sie sorgen würde.
Seite 4 — 21 K. Die KESB Prättigau/Davos nahm sodann am 20. November 2014 diverse Abklärungen vor. Aus dem Telefonat mit dem Polizeiposten O.4_____ und O.5_____ ging hervor, dass die Polizei bei ihrem Einsatz bei den XY._____ Tags zuvor eine absolute Unordnung vorgefunden hätte. Die Eheleute seien komplett überfordert, auch mit dem Haushalt. Der Vater habe sich dahingehend geäussert, dass die Mutter teilweise bis am Mittag schlafen würde und sich dann niemand um die Tochter kümmern würde. Die vorgefundene Situation sei nicht kindsgerecht. Es herrsche eine grosse Unordnung. Das Kind sei nicht gut aufgehoben. In der Wohnung werde geraucht wie verrückt. Überall seien Aschenbecher ausgeleert auf dem Boden. Die Leiterin der Kita D._____ äusserte sich auf Anfrage dahin, dass man den Eindruck habe, dass sie von der Mutter angelogen würden. Sie sei auch sehr egoistisch. Sie habe den Eindruck hinterlassen, dass sie froh sei, wenn sie sich nicht um A._____ kümmern müsse. Auch die Wortwahl gegenüber dem Kind lasse zu wünschen übrig. A._____ würde manchmal sehr stark nach Rauch oder anderen Gerüchen riechen. Manchmal sei es an der Grenze des Zumutba- ren. L. Am 21. November 2014 informierte der Beistand die KESB Prättigau/Davos über die familiäre Situation bei der Familie XY._____. Durch das Verhalten der Mutter sei eine unhaltbare Situation entstanden. Diese würde in jüngster Zeit ver- mehrt auch in Gegenwart ihrer Tochter kiffen. Sie habe gegenüber ihm auch zu- gegeben, dass sie deale, um Geld zu verdienen und fallweise sogar auf den Strich gehen würde. Der Beistand bat darum, A._____ vorläufig fremd zu platzieren, da es je länger je mehr nicht zu verantworten sei, A._____ in einem solchen Umfeld zu belassen. M. Im Rahmen eines Abklärungsverfahrens betreffend Erziehungsfähigkeit von X._____ und Y._____ und dem von ihnen beantragten Wechsel des Beistands wurden diese von der KESB Prättigau/Davos angehört. Beide zeigten sich mit ei- ner ambulanten Begutachtung und der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgut- achtens einverstanden. N. Am 30. November 2014 sendete X._____ der KESB Prättigau/Davos einen Brief, in welchem sie ihre Sicht der Dinge betreffend der familiären Situation und des Vorfalls vom 19. November 2014, welcher einen Polizeieinsatz zur Folge hat- te, darlegte. Darin bestritt oder relativierte sie die ihr zur Last gelegten Missstände. O. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 08. Dezember 2014 verfügte die KESB Prättigau/Davos eine ambulante Begutachtung von X._____ und Y._____
Seite 5 — 21 durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden. Es sollte damit die Frage beantwortet werden, ob die Eltern in Zukunft in der Lage seien, sich um das Wohl des Kindes zu kümmern und es den Bedürfnissen entsprechend zu betreuen. Nach Rücksprache mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden wurde die Gutachtertätigkeit aufgeteilt und die Beantwortung der erwachsenenpsychiatri- schen Fragestellungen am 19. Januar 2015 auf die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) übertragen. P. Mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 11. Dezember 2014 wurde den Eltern die Weisung erteilt, mindestens bis zur Fertigstellung des Erziehungs- fähigkeitsgutachtens an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) aktiv mitzuwirken. Für den Teilbereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung im Zusammenhang mit der Finanzierung der SPF wurde die elterliche Sorge einge- schränkt und die ausschliessliche Vertretung von A._____ in diesem Bereich auf den Beistand übertragen. Q. Am 14. Januar 2015 teilte die SPF der KESB Prättigau/Davos ihre ersten Eindrücke mit. Bei dem Erstgespräch sei die Wohnung in einem katastrophalen Zustand gewesen. X._____ würde ihren Mann und das Kind anschreien. Y._____ habe depressiv gewirkt. Es müsse zudem auf die Ernährungssituation geachtet werden, da X._____ sich dahin geäussert habe, dass sie aus Geldmangel nichts kochen könnte. Der erste Verlaufsbericht wurde durch die SPF sodann am 20. Januar 2015 eingereicht. Dieser zeigt ein absolut erschreckendes Bild mit häusli- cher Gewalt, inadäquaten Erziehungsmethoden, Problemuneinsichtigkeit usw. auf. Dies führte die SPF zur Schlussfolgerung, dass mit der sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung bei der Familie XY._____ kein Änderungsprozess ausgelöst wer- den könne. Die Umstände, in denen A._____ aufwachse, würden traurig und für ein Kind erniedrigend erscheinen. Die emotionale und psychische Entwicklung von A._____ sei gefährdet. R. Die KESB Prättigau/Davos ersuchte die Kita D._____ sowie den Beistand C._____ im laufenden Abklärungsverfahren um Auskünfte betreffend A._____. Beide Antwortschreiben gingen am 29. Januar 2015 ein. Aus der Antwort der Kita zeigten sich Rückschlüsse auf eine fehlende Betreuung durch die Mutter. Auch der Beistand kritisierte in seinem Bericht vor allem das Verhalten der Mutter. Es scheine ihm unter den gegebenen Umständen nicht mehr zu verantworten, A._____ bei ihren Eltern, vor allem bei ihrer Mutter, zu belassen.
Seite 6 — 21 S. Am 30. Januar 2015 fand eine Anhörung von X._____ und Y._____ durch die KESB Prättigau/Davos statt. Darin wurden sie unter anderem über den bevor- stehenden Beistandswechsel und ihre Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit mit der SPF befragt. Aus den Antworten ging hervor, dass sich insbesondere X._____ weigerte, weiter mit der SPF zusammenarbeiten zu wollen und keine Einsicht in die laufenden Massnahmen zeigte. T. Mit Entscheid vom 30. Januar 2015 der KESB Prättigau/Davos wurde das bisher von C._____ für A._____ geführte Mandat per 01. Februar 2015 auf B._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos übertragen. Auch die durch C._____ wahrgenommene Beistandschaft für X._____ und Y._____ wurde mit den Entscheiden vom 02. Februar 2015 der KESB Prättigau/Davos auf G._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos übertragen. Aus diesen Entscheiden ist weiter ersichtlich, dass für X._____ und Y._____ seit langer Zeit vormundschaftliche bzw. erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bestehen. Heute stehen sie unter Beistandschaft gemäss Art. 393, 394 und 395 ZGB. Der Zugriff auf sämtliche Konti (ausgenommen persönliches Privatkonto und Haus- haltskonto) wurde ihnen entzogen. Auch der Kauf auf Rechnung und Kreditkarten- geschäfte können von X._____ und Y._____ nur mehr unter Mitwirkung des Bei- stands rechtsgültig abgeschlossen werden. Im Sinne einer Begleitbeistandschaft werden die Eheleute XY._____ auch in den Bereichen Gesundheit, Arbeit und Bil- dung sowie der sozialen Teilhabe begleitend unterstützt. U. H._____ und I._____ machten am 03. Februar 2015 eine Meldung wegen Gefährdung des Kindeswohls. Sie berichten von Gewalt und unhaltbaren Zustän- den bei der Familie XY._____ zuhause. V. Am 06. Februar 2015 meldete die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubün- den der KESB Prättigau/Davos, dass sich aus ihren Unterlagen Hinweise auf eine akute Kindeswohlgefährdung von A._____ ergeben würden, die eine sofortige Fremdplatzierung rechtfertigen würde. W. Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 ordnete die KESB Prättigau/Davos superprovisorische Massnahmen an. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ wurde den Eltern X._____ und Y._____ entzogen und A._____ im Kan- tonsspital (Kinderspital) O.6_____ platziert. Gleichzeitig wurden die Eltern zu einer persönlichen Anhörung am nächsten Tag eingeladen. Mit verfahrensleitender Ver- fügung vom selben Tag wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher als Ver- fahrensbeistand für die Vertretung von A._____ im Verfahren betreffend Prüfung
Seite 7 — 21 der Kindesschutzmassnahmen ernannt. An der angesetzten Anhörung vom 11. Februar 2015 äusserten sich X._____ und Y._____ überwiegend aggressiv, aus- fällig und uneinsichtig über die Fremdplatzierung ihrer Tochter. X. Der Verfahrensbeistand von A._____ stellte am 11. Februar 2015 bei der KESB Prättigau/Davos die Anträge, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ den Eltern vorsorglich zu entziehen sei, A._____ vorsorglich in einer ge- eigneten Familie unterzubringen sei und dass den Eltern ein angemessenes Be- suchsrecht einzuräumen sei. Die KESB Prättigau/Davos hat sodann die Möglich- keit der Unterbringung von A._____ in einer SOS-Familie abgeklärt. Die Kinderbe- treuungseinrichtung "Kinder und Jugendliche Betreuen, Begleiten, Bestärken" (KJBE) konnte eine geeignete Familie anbieten, bestand jedoch darauf, dass die Unterbringung zum Schutze der Familie verdeckt geschehen würde und keinerlei Kontakt zu den Kindseltern entstehe. Y. Am 13. Februar 2015 orientierte das Kinderspital O.6_____ die KESB Prät- tigau/Davos über die Besuche der Eltern bei A._____ im Spital. Sie hätten A._____ mehrfach gefragt, ob sie nach Hause kommen wolle, was diese wieder- holt mit "Nein" beantwortet habe. Die Eltern hätten dann solange gefragt, bis A._____ zu weinen begonnen habe und ja gesagt habe. Die Besuche seien chao- tisch und für das Kind eine Belastung. Z. Mit Entscheid vom 16. Februar 2015 ordnete die KESB Prättigau/Davos was folgt an: "1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ wird X._____ und Y._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen und A._____ wird in eine SOS-Pflegefamilie, im Sinne einer verdeckten Unterbringung, platziert. Mit dem Vollzug wird die Beiständin beauftragt. 2. Den Eltern von A._____ wird für die Dauer des Abklärungsverfahrens und bis zum Vorliegen eines konkreten Umsetzungsvorschlags zu ei- nem begleiteten Besuchsrecht durch die Beiständin, kein Besuchs- recht gewährt. 3. Für A._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. 4. Die Beiständin wird mit folgenden Aufgaben und Kompetenzen ausge- stattet: Zu Handen der KESB Prättigau/Davos einen Vorschlag zur Umsetzung eines begleiteten Besuchsrechts zu beantragen. 5. (Kosten) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)"
Seite 8 — 21 AA. Gegen diesen Entscheid erhoben X._____ und Y._____ am 27. Februar 2015 vertreten durch MLaw Josef Gabrieli beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos vom 16. Februar 2015 sei aufzuheben und die Tochter A._____ in die elterliche Obhut zu stellen. 2. Eventualiter sei A._____ unter die elterliche Obhut zu stellen und es sei eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu be- stimmende ambulante Massnahme für die Beschwerdeführer anzu- ordnen, um das Wohl des Kindes zu sicherstellen. 3. Subeventualiter sei den Eltern ein wöchentliches begleitetes Besuchs- recht einzuräumen. 4. Subsubeventualiter sei den Eltern zu gestatten, mit der Tochter ein wöchentliches Telefongespräch zu führen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." Im Wesentlichen brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie sich sehr liebevoll um ihre Tochter kümmern würden. Sie würden die Empfehlungen des Beistands umsetzen und falls dieser etwas bemängelt habe, hätten sie stets dessen Anwei- sungen befolgt. Sie hätten sich stets kooperativ verhalten, indem sie z.B. die Wohnung aufgeräumt und in Ordnung gehalten hätten. Sie hätten freiwillig Hilfe in Anspruch genommen und würden sich auch in Zukunft behandeln lassen. Insbe- sondere hätten sie nie eine ambulante Massnahme abgelehnt. Es sei zudem er- stellt, dass ihre Tochter weder geschlagen worden sei noch verwahrlost sei. Der Obhutsentzug erweise sich somit als unverhältnismässig und verstosse gegen das Subsidiaritätsprinzip. BB. Die KESB Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2015 auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Akten. CC. Der Verfahrensbeistand von A._____ reichte am 13. März 2015 eine Be- schwerdeantwort ein und beantragte, dass die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der KESB Prättigau/Davos zu bestätigen sei. DD. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Seite 9 — 21 II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Kindesschutzschutz- behörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführer sind somit als unmittelbar Betroffene des Entscheides klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). Die Beschwer- deführer reichten innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese wurde im vorliegenden Fall durch die KESB Prättigau/Davos gestützt auf Art. 450c ZGB aufgrund besonderer Dringlichkeit jedoch entzogen. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff.
Seite 10 — 21 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behör- de nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteilig- ten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 16. Februar 2015, mit welchem den Beschwerdefüh- rern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter vorsorglich entzogen wurde und diese in einer SOS-Pflegefamilie verdeckt untergebracht wurde. Die KESB Prättigau/Davos begründete die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen damit, dass trotz des laufenden Abklärungsverfahrens über die Erziehungsfähig- keit der Eltern nicht bis zu dessen Abschluss gewartet werden könne, da sich auf- grund des Vorgefallenen die Gefährdungslage für A._____ zu akut darstelle. Die Beschwerdeführer bestreiten dagegen im Wesentlichen das ihnen zur Last gelegte kindsgefährdende Verhalten und bringen vor, dass die Voraussetzungen für einen Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt seien und insbesondere gegen das Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritsprinzip verstossen würde. In
Seite 11 — 21 ihrem Hauptbegehren stellen sie den Antrag, dass der Entscheid der KESB Prätti- gau/Davos vom 16. Februar 2015 aufgehoben und die Tochter zurück in ihre Ob- hut zu stellen sei. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der vorsorgliche Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts zu Recht angeordnet wurde. b) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens not- wendigen vorsorglichen Massnahmen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vor- sorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Perso- nen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; ansch- liessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Vorliegend ist der vorsorgli- chen Massnahme eine superprovisorische Verfügung des verfahrensleitenden KESB-Mitglieds vorausgegangen (zur Kompetenz vgl. Art. 58 Abs. 2 lit. a EGz- ZGB). Mit dieser wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ den Be- schwerdeführer entzogen und A._____ im Kantonsspital (Kinderspital) O.6_____ platziert, wobei den Eltern ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Mit der persönli- chen Anhörung der Beschwerdeführer am nächsten Tag und dem darauffolgenden (neuen) Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 16. Februar 2015 kann vorab festgestellt werden, dass die vorsorgliche Massnahme formell korrekt angeordnet wurde. Ob der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 ZGB rechtmässig erfolgt ist, wird nachfolgend geprüft. Dabei ist durch das Kantonsgericht zu beachten, dass sich die KESB Prättigau/Davos aufgrund des provisorischen Charakters der vor- sorglichen Massnahmen mit einer summarischen Tatsachenerhebung begnügen durfte. Auch genügt für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme das Be- weismass der Glaubhaftmachung. In casu reicht es aus, wenn die Gefährdung des Kindeswohls aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 5 und 27 ff. zu Art. 445 ZGB). c) Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Ge- fährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern weg- zunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Wegnahme ist nur zulässig, wenn "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden" und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender vor
Seite 12 — 21 stationärer Massnahmen unterstreicht (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 310 ZGB unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5C_117/2002 vom 1. Juli 2002). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefähr- dung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg ver- sprechende Massnahme anzuordnen; diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2 und dort Hinweis auf: Urteil des Bun- desgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E.4.2.1, in FamPra.ch 2012 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). d) Vorliegend lässt sich den Akten mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass A._____ bei einem weiteren Verbleib bei den Eltern nicht in der für ihre körperli- che, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. So gingen wiederholt und unabhängig voneinander durch verschiedene Personen und Institutionen (Gefährdungs-)Meldungen und Berichte ein, welche auf eine ab- solut dramatische Situation für das Kindeswohl von A._____ schliessen lassen. So wurde unter anderem verschiedentlich berichtet, dass bei den Beschwerdeführern zu Hause eine absolute Unordnung herrsche, alles völlig verdreckt sei und die Haustiere (Katze und Hund) auch in der Wohnung und auf die Bettwäsche von A._____ urinieren würden (vgl. act. 35, 78 und 94). Es werde in der Wohnung - auch vor dem Kind - stark geraucht und teilweise auch gekifft. Es sei mehrmals vorgekommen, dass sich A._____ Zigarettenstummel behändigt und in den Mund genommen habe und sogar einmal einen verschluckt habe. Danach habe man sie zum Erbrechen bringen müssen (vgl. act. 30, 38). Dass sich insbesondere X._____ nicht in genügender Weise um das Kindeswohl sorgt, zeigt sich unter Anderem daran, dass sie trotz einer Windpockenerkrankung ihrer Tochter mit die- ser nach O.6_____ ging, um den Tag mit ihren Kollegen verbringen zu können. Am Abend musste dann Y._____ die Tochter nach der Arbeit in O.6_____ abholen gehen, weil X._____ noch länger im Ausgang bleiben wollte (vgl. act. 35, 38 und
Seite 13 — 21 53). Trotz der starken Erkrankung ihrer Tochter stand für X._____ anscheinend nicht das Wohl ihrer Tochter im Vordergrund, sondern ihre eigene Freizeitgestal- tung. Dies lässt erkennen, dass A._____ durch das egoistische Verhalten ihrer Mutter zeitweise auch einer physischen Gefährdung ausgesetzt war (vgl. auch act. 78 bezüglich physischer Gefährdung durch ein ungesichertes Fenster). Auch in der Kita D._____, welche A._____ besucht hat, habe man den Eindruck gewon- nen, dass X._____ froh sei, wenn sie sich nicht um A._____ kümmern müsse (act. 35). Gemäss den Aussagen von Y._____ schlafe X._____, wenn sie am Abend spät nach Hause komme, des Öfteren bis am Mittag. Er arbeite tagsüber. In dieser Zeit würde sich niemand um A._____ kümmern, welche am Morgen aufstehe wür- de (act. 35). Die Aussagen des Vaters decken sich auch mit den Beobachtungen der SPF. Als diese im Rahmen der Familienbegleitung am 15. Januar 2015 um 09.30 Uhr bei der Familie XY._____ eintraf, war X._____ noch am Schlafen und A._____ rief nebenan nach ihrer Mutter (act. 78). Des Weiteren ist aktenkundig, dass X._____ ihre noch nicht einmal zweieinhalbjährige Tochter während eines Telefongesprächs mit der KESB Prättigau/Davos angewiesen hat, dass, wenn sie Frühstück wolle, sich selber Brötchen aus dem Backofen nehmen könne (act. 31). Eine genügende und insbesondere kindsgerechte Ernährung von A._____ scheint überdies nicht vorzuliegen. Die Mutter führte aus, dass sie kein Geld hätten, um Essen zu kochen (vgl. act. 76), und auch der Vater beklagte sich, dass er zeitwei- se den ganzen Tag nur ein Brötchen zu essen bekommen habe. Des Weiteren wird erwähnt, dass A._____ immer nur Teigwaren mit Tomatensauce zu essen bekomme (vgl. act. 94). Dieses Verhalten lässt gesamthaft betrachtet klar erken- nen, dass X._____ nicht willens und/oder fähig ist, Verantwortung für ihr Kind hin- sichtlich Pflege und Erziehung zu übernehmen. Durch den Umgang von X._____ und Y._____ untereinander sowie gegenüber A._____ liegt auch eine starke Ge- fährdung hinsichtlich der geistigen und sittlichen Entwicklung von A._____ vor. Aus den Akten zeigt sich, dass die Ehegatten untereinander ein sehr angespann- tes Verhältnis haben und sich diverse Male trennen wollten (vgl. act. 34, 35, 78 und 86). X._____ pflegte zumindest zeitweise eine aussereheliche Beziehung mit dem "Götti" von A._____ und wollte Y._____ deshalb verlassen. Streit sei quasi zum Normalzustand zwischen X._____ und Y._____ geworden. X._____ sage zuhause, wo es langgehe. Sie gehe sehr grob mit ihrem Ehemann um, wobei die- ser zum Teil regelrecht eingeschüchtert wirke (vgl. unter anderem act. 78 und 86). Erstellt ist des Weiteren, dass X._____ während ihren Auseinandersetzungen - auch vor den Augen von A._____ - Gewalt gegenüber ihrem Ehemann angewen- det hat und ihn nach eigenen Angaben, als die Situation wiedermal eskaliert sei, mit einer Pfanne halb tot geschlagen habe, worauf er mit der Ambulanz ins Spital
Seite 14 — 21 habe gebracht werden müssen (act. 78). Auch bezüglich des Umgangs der Mutter mit ihrer Tochter zeigt sich aus den diversen Meldungen und Berichten ein er- schreckendes Bild. Im Verlaufsbericht der SPF wurde unter Anderem berichtet, dass sich X._____ impulsiv und unkontrolliert zeige. Ihr Gefühlszustand wechsle von Minute zu Minute. Je nach Thema sei sie laut schreiend, dann auch wieder sehr unruhig und weinend. Sie schimpfe und schreie mit ihrer Tochter wegen jeder Kleinigkeit. Sie führe einen überaus groben Umgangston mit ihr. Im Umgang mit A._____ zeige sie ein labiles und ungeduldiges Verhalten. Die Erziehung von A._____ würde sich mehrheitlich auf Konditionierung und Einschüchterung be- schränken. X._____ sprühe A._____ mit einer Wasserflasche ins Gesicht, wenn diese etwas Verbotenes berühre oder tue. A._____ reagiere darauf mit Weinen und Flucht. Wenn A._____ unfolgsam sei, schreie ihre Mutter "Ecke", worauf sich diese in eine Ecke mit dem Gesicht zur Wand und bedeckten Augen stellen müs- se. Die SPF ist der Meinung, dass die Eltern weder das Wissen noch ein natürli- ches "Gespür" hätten, wie mit einem Kleinkind altersgerecht umgegangen werden sollte. Von A._____ werde ein Verhalten verlangt, dem diese von ihrem Entwick- lungsstand her nicht gerecht werden könne, wobei die Eltern gleichzeitig selten adäquate Modellfunktionen einnehmen würden. Die Umstände, in denen A._____ momentan aufwachse, würden traurig und für ein Kind erniedrigend erscheinen. Die Eltern würden selten und wenn, eher willkürlich auf die Bedürfnisse des Klein- kindes eingehen (act. 78). Auch der ehemalige Beistand von A._____, C._____, äusserte sich dahin, dass die Erziehung von A._____ leider zu grossen Teilen aus Anschreien und Grobheiten anderer Art (Schläge) bestehen würde (act. 86). Auch in der Gefährdungsmeldung vom 03. Februar 2015 durch Frau H._____ und Frau I._____ ist die Rede davon, dass A._____ geschlagen werde und auch schon mit blauen Flecken am ganzen Körper verteilt in die KITA gekommen sei. Wenn man mit dem Kind schimpfen würde, hätte es Angst, dass man es schlagen würde. Dies widerspiegle sich darin, dass, wenn man ihr sagen würde, dass etwas falsch gewesen sei, sie mit Tränen in den Augen fragen würde: "Tanti du schlägst mich doch jetzt nicht?" (act. 94). Ein Hinweis darauf, dass A._____ regelmässige kör- perliche Erzüchtigung in Form von Schlägen über sich ergehen lassen muss, er- gibt sich sodann aus dem Bericht vom 05. September 2013 der damaligen SPF. Bereits damals hielt die SPF fest, dass es inakzeptabel sei, dass X._____ und Y._____ ihr ca. ein Jahr altes Töchterchen mit Schlägen auf die Finger und den Hintern massregeln würden (act. 81). Das Gesagte zeigt in eindrücklicher Weise, dass insbesondere auch in Bezug auf die psychische und sittliche Entwicklung von A._____ von einer grossen Gefährdung auszugehen ist.
Seite 15 — 21 e) Im vorliegenden Fall hat die KESB Prättigau/Davos mit verschiedenen am- bulanten Massnahmen versucht, den Eltern bei der Erziehung und Fürsorge von A._____ unterstützend beizustehen und eine dem Kindeswohl gerechte Situation herbeizuführen. So wurde unter Anderem eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, welche die Eltern insbesondere in den Bereichen Erziehung, Betreuung, Tages- stätte/Krippe, usw. tatkräftig beriet und unterstützte (vgl. act. 2 und 28). Als die Überforderung der Eltern bei der Erziehung ihrer Tochter immer offensichtlicher wurde, machte der Erziehungsbeistand die Gefährdungsmeldung vom 28. August
2014. Gleichzeitig versuchte er durch die Platzierung von A._____ in einer Kinder- tagesstätte die Eltern zu entlasten und eine Verbesserung der Situation herbeizu- führen. Als sich durch das Verhalten der Eltern eine immer stärkere Gefährdung für die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von A._____ abzeichnete, versuchte die KESB Prättigau/Davos, die Situation durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch den Verein KJBE zu verbessern. All diese Massnahmen führten jedoch nicht zum gewünschten Erfolg und scheiterten daran, dass sich die Eltern - insbesondere die Mutter - völlig uneinsichtig zeigten und Ratschläge und Vorgaben nicht umgesetzt haben, weshalb auch die KJBE zum Schluss kam, dass durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Familie XY._____ kei- ne Änderungsprozesse ausgelöst werden können (vgl. act. 53, 60, 78, 88). Viel- mehr beschönigten und verniedlichten die Eltern die Situation und zeigten gar ein aggressives Verhalten gegenüber den Beauftragten der verschiedenen Institutio- nen (vgl. act. 42, 53, 78). Wie oben dargelegt ist die körperliche, geistige und sittli- che Entwicklung von A._____ durch die groben Erziehungsmethoden, fehlende Betreuung, die Tendenz zur hygienischen Verwahrlosung, gesundheitsgefährden- de Einflüsse wie starkes Rauchen/Kiffen, dem Schmutz durch die Haustiere, nicht beseitigten Gefahren durch ungesicherte Fenster usw. in mannigfaltiger Weise gefährdet. Die Eltern scheinen offensichtlich nicht in der Lage zu sein, die diversen geleisteten Hilfestellungen anzunehmen und umzusetzen. In casu ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme of- fensichtlich begründet. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, da im Vorfel- de bereits verschiedene ambulante Massnahmen angeordnet wurden, welche je- doch aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer nicht zum gewünschten Er- gebnis geführt haben. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer genügend oft die Chance erhalten, ihren Kooperationswillen zu zeigen und in kon- struktiver Zusammenarbeit mit den Institutionen die ausgemachten Missstände anzugehen. Diese Chance haben die Eltern jedoch nicht genutzt und die Situation eskalierte trotz der getroffenen Massnahmen zusehends. Den von X._____ und Y._____ in ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2015 gemachten Einwänden gegen
Seite 16 — 21 den Obhutsentzug kann vorliegend deshalb kein Glaube geschenkt werden und werden durch die Aktenlage auch klar widerlegt. Die Behauptung, dass die Be- schwerdeführer stets den Anweisungen des Beistands Folge geleistet hätten, die Wohnung immer sauber gehalten und diese mehrmals die Woche gereinigt hätten, niemals in der Gegenwart der Tochter geraucht hätten, die Eltern bereit seien, neue Erziehungsmethoden anzuwenden, sie ihre massiven Paarkonflikte immer erst ausgetragen hätten, wenn die Tochter bereits geschlafen habe etc., erweisen sich als klar falsch, weshalb diese Vorbringen nicht zu hören sind. Auch die be- haupteten Verhaltensänderungen, dass beide Elternteile nur noch draussen rau- chen würden, die Mutter inzwischen mit dem Cannabiskonsum aufgehört habe, die Eltern ihre Differenzen zwischenzeitlich ausgeräumt hätten etc., sind unter den gegebenen Umständen wenig glaubwürdig und es macht den Anschein, dass die- se Vorbringen offensichtlich nur dazu dienen sollen, den Obhutsentzug rückgängig zu machen. Zu erwähnen bleibt, dass an dieser Beurteilung auch dann nichts än- dern würde, wenn, wie dies die Beschwerdeführer vorbringen, inzwischen die Ge- fahr für A._____ durch ein ungesichertes Fenster behoben worden wäre und die bestrittene unklare Ernährungssituation durch den Entzug des Zugriffs auf ihre Vermögenswerte und die monatliche Auszahlung eines Haushaltsgeldes durch den Beistand spätestens seit dem 02. Februar 2015 gesichert wäre. Die Gefähr- dung von A._____ ist aufgrund der massiven Mängel in den anderen Belangen wie Pflege und Erziehung klarerweise weiterhin ausgewiesen, wobei bei vorsorgli- chen Massnahmen - wie erwähnt - der strikte Beweis der Gefährdung ohnehin nicht verlangt wäre. In casu kann der Gefährdung des Kindeswohls von A._____ nicht anders begegnet werden als mit einem Obhutsentzug. Die Massnahme er- weist sich sodann als verhältnismässig und beachtet auch den Grundsatz der Subsidiarität, da alle bisherigen ambulanten Massnahmen nicht zu einer wesentli- chen Änderung geführt haben und keine weiteren Massnahmen ersichtlich sind, bei denen damit gerechnet werden kann, es lasse sich damit eine Gefährdung des Kindeswohls von A._____ abwenden (vgl. dazu Breitschmid, a.a.O. N 3 f. zu Art. 310 ZGB). Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass auch der eingesetzte Verfah- rensbeistand von A._____ den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts befür- wortet und die Unterbringung in einer SOS-Pflegefamilie als angemessen betrach- tet. f) Eine Voraussetzung für den Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bildet schliesslich auch das Tatbestandselement, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (vgl. Breitschmid, a.a.O. N 6 zu Art. 310 ZGB). Aus den
Seite 17 — 21 Akten ergeben sich diesbezüglich keine Anzeichen, dass die eingesetzte SOS- Pflegefamilie diesen Anforderungen nicht entsprechen würde. g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund der klar ausgewie- senen Gefährdung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung von A._____ die KESB Prättigau/Davos den Eltern zu Recht das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über ihre Tochter vorsorglich entzogen hat. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, ihre Tochter - eventualiter unter Anordnung ambulanter Mass- nahmen - wieder in die elterliche Obhut zu stellen, wird daher abgewiesen. 4.a) Die Beschwerdeführer beantragen, sollte ihnen die Obhut weiter entzogen bleiben, dass ihnen zumindest ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt werde. Sollte der physische Kontakt wider Erwarten nicht erlaubt werden, so sei ihnen ein wöchentliches Telefongespräch zu gestatten (Rechtsbegehren 3 und 4). Zur Be- gründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie weder gewalttätig zu ihrer Tochter seien noch das Kind beeinflussen würden, nur um es nach Hause neh- men zu können. Es sei nicht zu leugnen, dass sie ihr Leben im Moment umstruktu- rieren würden, jedoch stelle auch während dieser Zeit ein begleitetes Besuchs- recht das Wohl des Kindes sicher. Ein allenfalls kurzes Telefongespräch würde überdies wohl kaum das Wohl des Kindes gefährden. b) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Wurde den Eltern - wie dies vorliegend der Fall ist - das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 entzogen, so ist ihnen nach Möglichkeit - auch im Rahmen der in der elterlichen Sorge verbliebenen Befugnis- se - ein kontinuierlicher Kontakt durch Besuche, Briefe und Telefonate zu ge- währen. Einschränkungen des persönlichen Verkehrs sind aufgrund der konkreten Verhältnisse jedoch denkbar, insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Platzierung sowie aufgrund der Abstimmung mit der Pflegefamilie oder bei einer das Kindeswohl gefährdenden Ausübung dieses Rechts durch die Eltern (vgl. da- zu Breitschmid, a.a.O. N 1 und 10 zu Art. 310 ZGB). Die KESB Prättigau/Davos verzichtete im Rahmen der angeordneten vorsorgli- chen Massnahmen darauf, den Eltern ein Besuchsrecht für die Dauer des Ab-
Seite 18 — 21 klärungsverfahrens und bis zu einem Antrag der Beiständin mit konkreten Vor- schlägen zur Regelung und Umsetzung des Besuchsrechts, einzuräumen. Be- gründet wurde dies damit, dass aufgrund des auffälligen Verhaltens der Eltern, der Anwendung von psychischem Druck auf das Kind, den geäusserten Drohungen gegenüber den involvierten Stellen, dem unangemeldeten und bedrohlich wirken- den Besuch beim Verein KJBE etc. von Besuchen abgesehen werde. Wegen der grossen Furcht, dass bei begleiteten Besuchen die Situation eskalieren könnte und dadurch nicht nur das Kind, sondern auch die Begleitperson/SOS-Familie ge- fährdet würde, habe sich kein Fachdienst zur Verfügung gestellt, um ein begleite- tes Besuchsrecht durchzuführen. Das aktenkundige Verhalten der Beschwerde- führer, welches sie nach dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter an den Tag gelegt haben, zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass diese Mass- nahme offensichtlich gerechtfertigt ist. Als A._____ am 10. Februar 2015 super- provisorisch im Kantonsspital O.6_____ platziert wurde, hat Y._____ die KESB Prättigau/Davos angerufen und drohte der Behörde mehrmals mit Gewalt. Er äus- serte sich auch dahingehend, dass X._____ und er sich den Obhutsentzug nicht gefallen lassen und sie ihre Tochter zurückholen würden (act. 107). X._____ und Y._____ begaben sich sodann ins Kantonsspital und wollten ihre Tochter abholen. Als sie beim Kantonsspital auf die bereits alarmierte Kantonspolizei trafen, ging Y._____ sogleich auf einen Polizisten los. Da die Eltern ihre Tochter nicht mit- nehmen konnten, gingen sie darauffolgend bei der KESB Prättigau/Davos vorbei und stiessen gegenüber der Behörde weitere Drohungen aus (act. 110). Auch an- lässlich der Anhörung vom 11. Februar 2015 äusserte Y._____ mehrmals, dass er nur noch die Möglichkeit von Selbstjustiz sehe (act. 113). Am 12. Februar 2015 ging sodann X._____ in Begleitung von drei Personen beim Verein KJBE vorbei und wollte die für sie zuständige Person sprechen. Die Situation wirkte dabei so bedrohlich, dass die Geschäftsführerin die Polizei alarmierte (act. 120). Der Verein KJBE weigerte sich folglich aufgrund grosser Furcht, dass die Situation eskalieren könnte, Besuche der leiblichen Eltern bei ihrer Tochter sowohl im Rahmen einer SPF als auch im Rahmen begleiteter Besuchstage zu übernehmen. Auch bestan- den sie in diesem Zusammenhang darauf, dass zum Schutze der Pflegefamilie keinerlei Kontakt zu den Kindseltern entstehen würde (act. 121). Unter den vorlie- genden Umständen erscheint es als angezeigt und verhältnismässig, dass A._____ für den beschränkten Zeitraum des Abklärungsverfahrens und bis zum Vorliegen eines Vorschlags zur Ausgestaltung eines Besuchsrechts verdeckt und ohne Kontakt zu den Eltern untergebracht wurde. Die Chronologie der Ereignisse mit wiederholten und massiven Drohungen gegen Behörden und Institutionen las- sen auf eine latente, von den Eltern ausgehende Gefahr schliessen. Im Hinblick
Seite 19 — 21 auf diese Gefährdungslage lässt es sich nicht beanstanden, dass es zur Bedin- gung der Aufnahmefamilie gemacht wurde, dass keinerlei Kontakt zu den Eltern entstehe. Aufgrund der vorgefallenen Ereignisse wäre die Gefahr in casu tatsäch- lich gross, dass die Eltern bei Kenntnis des Aufenthaltsorts von A._____ die be- treuende Familie aufsuchen und versuchen würden, A._____ mit allen Mitteln zurückzuholen. Damit haben sie anlässlich der Anhörung vom 11. Februar 2015 deutlich gedroht. In einer solchen Situation wäre von einer erheblichen Gefähr- dung aller beteiligten Personen auszugehen. Auch der Verfahrensbeistand von A._____ unterstützt in seiner Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 folglich den Beschluss der KESB Prättigau/Davos, dass den Eltern für die Dauer des Ab- klärungsverfahrens und bis zum Vorliegen eines konkreten Umsetzungsvor- schlags kein Besuchsrecht eingeräumt wird. Das vorliegende umfassende Kon- taktverbot der Eltern zu ihrer Tochter stellt jedoch die ultima ratio dar und er- scheint nur im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen und für einen sehr be- schränkten Zeitraum als verhältnismässig. Im Rahmen des Hauptverfahrens wird eine angemessene Besuchsrechtsregelung zu suchen sein (Breitschmid, a.a.O. N 1 und 10 zu Art. 310 ZGB). Damit die Entfremdung zwischen den Eltern und ihrer Tochter nicht zu gross wird, hat die KESB Prättigau/Davos - falls bis zu diesem Zeitpunkt noch kein konkreter Umsetzungsvorschlag der Beiständin zu einem be- gleiteten Besuchsrecht vorliegen sollte (vgl. act. 140) - unmittelbar nach dem Vor- liegen des vollständigen in Auftrag gegebenen Erziehungsfähigkeitsgutachtens neu zu entscheiden. In der Zwischenzeit sind die Eltern durch die KESB Prätti- gau/Davos bzw. durch die eingesetzte Beiständin B._____ periodisch und über alle wichtigen Vorgänge zu informieren (Breitschmid, a.a.O. N 10 zu Art. 310 ZGB). Aufgrund der konkreten Verhältnisse im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Plat- zierung und bis zur Organisation und Koordination eines Besuchsrechts ist den Eltern im Rahmen der angeordneten vorsorglichen Massnahmen kein Besuchs- recht und telefonisches Kontaktaufnahmerecht zu gewähren. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.– und CHF 8'000.–. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.– festgesetzt. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Be- stimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs.
Seite 20 — 21 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführer sind mit keinem ihrer Anträge durchgedrungen, weshalb ihnen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich zu überbinden wären. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist den Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer (vgl. Unterlagen des URP-Gesuchs) gehen die Kosten vorliegend zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die Kosten des Verfahrensbeistands gelten gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und 63 Abs. 5 EGzZGB ebenfalls als Gerichtskosten und verbleiben beim Kanton Graubünden. Der Verfahrensbeistand Dr. iur. Hans Peter Kocher macht in seiner Honorarnote vom 17. März 2015 insgesamt einen Aufwand von 12.2 Stunden gel- tend. Von den durch den Verfahrensbeistand ausgewiesenen Stunden ist vorlie- gend jedoch von vornherein jener Zeitaufwand abzuziehen, welcher zum vor- instanzlichen Verfahren vor der KESB Prättigau/Davos gehört und nicht als Teil des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden betrachtet wer- den kann. Dazu gehören der geltend gemachte Aufwand vom 10. und 11. Februar 2015 im Umfang von 3.6 Stunden sowie die Hälfte des Aufwands vom 17. Februar 2015 für die Prüfung des Entscheids betreffend Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen im Umfang von 1.3 Stunden. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Verfahrensbeistand in casu der Aufwand von insgesamt 7.3 Stunden für das Prü- fen der Beschwerde (1.3 h), das Aktenstudium sowie die Ausarbeitung der Be- schwerdeantwort angerechnet (6 h). Bei dem angegebenen Stundenansatz von CHF 200.–, welcher dem Tarif für die unentgeltliche Rechtsvertretung entspricht (Art. 16 Abs. 1 EGzZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung; BR 310 250]), ergibt dies ein Honorar von CHF 1'460.– (7.3 h x CHF 200.–). Zuzüglich einer Spesenpauschale von CHF 43.80 (3 % von CHF 1'460) sowie 8 % Mehr- wertsteuer im Betrag von CHF 120.30 (8 % von CHF 1'460 + CHF 43.80) ergibt dies einen Totalbetrag von CHF 1'624.10, welcher ebenfalls zulasten der Ge- richtskasse geht.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von CHF 1'500.-- und den Kosten des Verfahrensbeistands von CHF 1'624.10 (inkl. MwSt), total somit CHF 3124.10 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: